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Rechtsprechung
   RG, 27.09.1934 - VI 156/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,414
RG, 27.09.1934 - VI 156/34 (https://dejure.org/1934,414)
RG, Entscheidung vom 27.09.1934 - VI 156/34 (https://dejure.org/1934,414)
RG, Entscheidung vom 27. September 1934 - VI 156/34 (https://dejure.org/1934,414)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 167
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.01.1972 - VIII ZR 26/71

    Wesen und Bedeutung einer Mietausfallbürgschaft - Aufrechungsmöglichkeiten und …

    Vielmehr setzt die Inanspruchnahme des Ausfallbürgen voraus, daß der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung beim Schuldner und infolge Versagens sonstiger Sicherheiten einen Ausfall gehabt hat, den er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (RGZ 145, 167;… Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. Anm. 18 vor § 765).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 156/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Ausfallbürgschaft; Verzinsung von zu …

    Das Reichsgericht hat teilweise die nachlässige Rechtsverfolgung durch den Gläubiger als gegen Treu und Glauben verstoßendes, vertragswidriges Verhalten bezeichnet (RGZ 87, 327, 328 f; 145, 167, 169).
  • BGH, 18.10.1978 - VIII ZR 278/77

    Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft - Haftung des Ausfallbürgen - …

    Der Ausfallbürge wird dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Gläubiger den Ausfall selbst durch Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Überwachung und Verwertung von Sicherheiten verschuldet hat (BGH Urteil vom 5. Dezember 1957 - VII ZR 20/57 = WM 1958, 218, 219; RGZ 87, 327, 328; 145, 167, 169).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2017 - 4 U 141/16
    Rn. 36 (2) Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen hat daher die Beklagte wie im Regelfall ihrerseits (nur) darzulegen und zu beweisen, dass ihr gegenüber der Klägerin ein Anspruch aus der Ausfallbürgschaft in der geltend gemachten Ausfallhöhe zusteht, während die Klägerin darzulegen und zu beweisen hat, dass sie von ihrer Leistungspflicht insoweit frei geworden ist, als die Beklagte den Ausfall ganz oder teilweise selbst durch Verletzung von Sorgfaltspflichten verschuldet hat (…vgl. auch BGH, Urteile vom 02.02.1989 - IX ZR 99/88, juris Rn. 25…, vom 18.10.1978 - VIII ZR 278/77, juris Rn. 9 und vom 05.12.1957 - VII ZR 20/57, WM 1958, 218, 219; RGZ 145, 167, 169; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 20.07.2011 - 3 U 122/10, Rn. 37).
  • BGH, 05.12.1957 - VII ZR 20/57

    Rechtsmittel

    Diese Rechtsfolge ergibt sich auch sonst bei Ausfallbürgschaften, wenn der Gläubiger es an der nötigen Sorgfalt bei der Beitreibung der Schuld vom Hauptschuldner hat fehlen lassen (RGZ 87, 327; 145, 167).
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