Rechtsprechung
| RG, 07.07.1934 - V 102/34 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 145, 258
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98
Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit
Allerdings kann den Geschädigten der Vorwurf einer schuldhaften Versäumung nur treffen, wenn er Kenntnis vom Schaden hatte (…Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO Rdnr. 174; ebenso zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits RGZ 145, 258, 261).Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand, zwar keine Kenntnis vom Schaden hatte (damit ist die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeschlossen), die Unkenntnis aber auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. RGZ 145, 258, 261).
- BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57
Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten; …
Nach der Rechtsprechung entfällt die Haftung des Beamten und der an seine Stelle getretenen öffentlichen Hand wegen Amtspflichtverletzung in solchen Fällen nur dann, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft verloren oder versäumt hat (RGZ 145, 258/261; 161, 109/118; BGHZ 4, 10; 10, 137 [BGH 26.06.1953 - V ZR 185/52] ; BGH III ZR 88/55 vom 8. November 1956). - OLG Naumburg, 29.01.1998 - 3 U 185/96
Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Verletzung der Pflichten eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.06.1984 - III ZR 208/83
Amtshaftung - Unrichtige behördliche Auskunft - Grundstücke - Bauliche …
Sie setzt aber in jedem Falle Kenntnis von der Entstehung des Schadens voraus, der schuldhafte Unkenntnis nicht gleichzustellen ist (RGZ 145, 258, 261).
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