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Rechtsprechung
   RG, 22.10.1934 - IV 145/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,391
RG, 22.10.1934 - IV 145/34 (https://dejure.org/1934,391)
RG, Entscheidung vom 22.10.1934 - IV 145/34 (https://dejure.org/1934,391)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1934 - IV 145/34 (https://dejure.org/1934,391)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Demgegenüber betont der IV. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1934 (RGZ 145, 369 [373]), daß Art. 153 RV nach dem allein maßgeblichen Wortlaut des § 1 der Verordnung "schlechthin außer Kraft" gesetzt worden sei, mit der einzigen Maßgabe, "daß das nur bis auf weiteres zu gelten" habe.

    Selbst wenn die in RGZ 145, 369 vertretene Auslegung für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zutreffen sollte, so würde doch die Außerkraftsetzung "bis auf weiteres" spätestens mit der Beendigung des nationalsozialistischen Regimes ihr Ende gefunden haben.

  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 6/50

    Durchführung des Vierjahresplans

    Ob Art. 153 WeimVerf durch § 1 der VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I S 83) allgemein außer Kraft gesetzt worden ist, war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts streitig; seine Weitergeltung wurde teils verneint (RGZ 145, 369 [373]; vgl VI. Strafsenat in JW 1934, 767 f, teils bejaht RGZ in RuPrVerwBl 1934, 169; vgl auch RGZ 142, 370; 144, 330; 145, 109; 150, 180) teils dahingestellt gelassen (RGZ 156, 305 [309]; vgl I. Strafsenat in RGSt 69; 341; ebenso OGHZ 1, 87 [97]).
  • BGH, 08.11.1966 - VI ZR 40/65
    Um den Zivilrechtsweg zu eröffnen, wäre zum mindesten erforderlich, daß das bürgerliche Recht Anspruchsgrundlagen enthielte, aus denen die geltend gemachte Rechtsfolge sich nach dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben kann (RGZ 145, 369 /3747" BGHZ 5, 76 /sljZ) Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es.
  • BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57

    Gerichte für Arbeitssachen - Begründung der sachlichen Zuständigkeit - …

    Für die ähnlich liegende Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs haben das Reichsgericht (RGZ 145, 369 157, lo6 £ "115j7) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 76 £~"82j7) ausgesprochen, dass es genüge, dass der Kläger einen Sachverhalt vorträgt, der die Möglichkeit eines vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruchs ergibt, der also für die Entstehung eines solchen Anspruchs überhaupt Raum lässt.
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