Rechtsprechung
| RG, 24.11.1934 - V 237/34 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 146, 42
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.03.1953 - I ZR 76/52
Rechtsmittel
Angesichts der Rechtsprechung über die Bedeutung satzungsgemäßer Vertretungsbeschränkungen bei öffentlichen Körperschaften (RGZ 116, 254; 127, 226; 146, 42 [49]; 157, 207; 162, 129 [148]; OGHZ 2, 319 [330];… BGH Urt. vom 22. Mai 1951 - I ZR 104/50 - = Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk DGO § 36 [1]) wäre eine Prüfung der Verfügungsbefugnis des Pfarrers nicht zu umgehen gewesen, wobei auch der Gesichtspunkt, ob es sich etwa um laufende Verwaltungsgeschäfte handelte, die von der Formvorschrift, im allgemeinen befreit sind (RGZ 104, 205; 116, 247), zu erörtern gewesen wäre. - BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Das Berufungsgericht folgt der vom Reichsgericht (RGZ 146, 42 [50]) gegebenen Begriffsbestimmung der Geschäfte der öffentlichen Verwaltung, die außer gewissen vorbereitenden Maßnahmen alle diejenigen Geschäfte umfaßt, "welche in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich sachlich von wenig erheblicher Bedeutung sind".Die erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 146, 42 ff) bildet den Abschluß einer Entwicklung, die sich auf der Grundlage der preußischen Gesetzgebung über die Kommunalverwaltung für die östlichen Provinzen (§ 56 Nr. 8 Städte § 88 Nr. 7 LG emO, § 137 Abs. 3 KreisO usw) und die entsprechenden Vorschriften der Gesetze für die übrigen Landesteile allmählich vollzog.
Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen (…vgl. z.B. v. Brauchitsch-Drews-Lassar, Verwaltungsgesetze 19. Aufl Bd 7 S 395 Anm 24 zu § 56 StädteO) führte allmählich (JW 1912, 96, 925; RGZ 104, 205; 116, 247 [249]) zur Anerkennung der Formfreiheit für die laufenden Geschäfte der Verwaltung, für deren Abgrenzung schließlich (RGZ 146, 42 ff [50]) die vom preußischen Oberverwaltungsgericht herausgebildete Fassung ausdrücklich übernommen wurde.
- LG Osnabrück, 11.08.1995 - 3 O 145/95
Wirksamkeit eines Vertrages zur Übertragung von Milchreferenzmengen; Heilung des …
So darf die Anwendung der Rechtsscheingrundsätze nicht dazu fuhren, daß im öffentlichen Interesse bestehende gesetzliche oder satzungsrechtliche Zuständigkeitsregelungen, Genehmigungserfordernisse oder Formvorschriften ihrer Wirksamkeit entkleidet würden (BGHZ 5, 205 [213 f.]; BGH NJW 1972, 940 [941]; 1984, 606 [607]; RGZ 146, 42 [49]).Demgemäß hat schon das Reichsgericht bei öffentlichen Sparkassen die Regeln über die Anscheinsvollmacht nicht angewandt (RGZ 146, 42 [49]).
- BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53 Das Reichsgericht hat in gefestigter Rechtsprechung die Ausschließlichkeit der öffentlich-rechtlichen Satzungsvorschriften für die Vertretung öffentlicher Anstalten, insbesondere von Sparkassen mit der Folge anerkannt, daß eine Vertretungsmacht aus anderweitigen Tatbeständen (stillschweigende Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Treu und Glauben) nicht zur Entstehung gelangt (RGZ 116, 227 [230]; 116, 247 [254]; 127, 226 [228]; 146, 42 [49], 157, 207; 162, 129 [149]).
- BGH, 10.03.1958 - II ZR 14/56
Rechtsmittel
Das Reichsgericht (vgl. vor allem RGZ 146, 42 ff, 46; 157, 207 ff, 211) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (vgl. insbesondere BGHZ 6, 330 ff, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] und Lindenmaier-Möhring § 36 DGO Nr. 1) haben die Ansicht vertreten, gesetzliche Vorschriften, die in diesen Fällen für Willenserklärungen besondere Anforderungen aufstellten, seien nicht nur Formvorschriften, sondern schränkten zum Schutze der Körperschaft gegen unbedachte und gefährdende Willenserklärungen die gesetzliche Vertretungsmacht der für die Körperschaft handelnden Personen ein. - BGH, 10.03.1958 - II ZR 21/56
Rechtsmittel
Das Reichsgericht (vgl. vor allem RGZ 146, 42 ff, 46; 157, 207 ff, 211) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (vgl. insbesondere BGHZ 6, 330 ff, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] und Lindenmaier-Möhring § 36 DGO Nr. 1) haben die Ausicht vertreten, gesetzliche Vorschriften, die in diesen Fällen für Willenserklärungen besondere Anforderungen aufstellten, seien nicht nur Formvorschriften, sondern schränkten zum Schutze der Körperschaft gegen unbedachte und gefährdende Willenserklärungen die gesetzliche Vertretungsmacht der für die Körperschaft handelnden Personen ein.
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