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Rechtsprechung
   RG, 22.06.1935 - IV B 36/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,402
RG, 22.06.1935 - IV B 36/35 (https://dejure.org/1935,402)
RG, Entscheidung vom 22.06.1935 - IV B 36/35 (https://dejure.org/1935,402)
RG, Entscheidung vom 22. Juni 1935 - IV B 36/35 (https://dejure.org/1935,402)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 218
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 21.12.1993 - 1Z BR 49/93

    "Übergehen" des Ehegatten i.S.v. § 2079 BGB

    Die insbesondere in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Auffassung bejaht ein Übergehen nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte weder enterbt noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist (RGZ 50, 238, 239 und 148, 218, 223; OLG Celle, NJW 1969, 101;… ebenso Staudinger/Otte, Rdn.3 und BGB -RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rdn. 10, jeweils zu § 2079; von Lübtow, Erbrecht I, S. 324).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.1994 - 15 U 38/94

    Bestimmung der Erbfolge bestimmt nach einem gemeinschaftlichen …

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  • BayObLG, 26.02.1992 - BReg. 1 Z 50/91
    Ob diese Zuwendungen im Verhältnis zum Gesamtnachlass so unbedeutend sind, dass der Beteiligte zu 1 als übergangen anzusehen wäre (vgl. RGZ 50, 238, 239 f. und 148, 218, 223; RG, JW 1925, 2526, 2527; BayObLG, Beschlüsse vom 13.2.1975 - BReg. 1 Z 77/74 -, S. 11 und vom 24.7.1975 - BReg. 1 Z 43/75 -, S. 8,;… Staudinger/Otte, BGB , 12. Aufl., Rdn. 3 m.w.N., Palandt/Edenhofer, Rdn. 3, jeweils zu § 2079 BGB ), brauchte das Landgericht jedoch nicht zu untersuchen.
  • BayObLG, 26.02.1992 - 1 BReg Z 50/91

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen für den …

    Ob diese Zuwendungen im Verhältnis zum Gesamtnachlaß so unbedeutend sind, daß der Beteiligte zu 1 als übergangen anzusehen wäre (vgl. RGZ 50, 238/239 f. und 148, 218/223; RG JW 1925, 2526/2527; BayObLG Beschlüsse vom 13.2.1975 - BReg. 1 Z 77/74 S. 11 und vom 24.7.1975 - BReg. 1 Z 43/75 S. 8;… Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. Rn. 3 m.w.Nachw., Palandt/Edenhofer Rn. 3, jeweils zu § 2079 BGB ), brauchte das Landgericht jedoch nicht zu untersuchen.
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