Rechtsprechung
| RG, 02.08.1935 - VII 76/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 148, 282
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55
Haftpflichtversicherung. Beweislast.
Bei der Haftpflichtversicherung bedeutet das für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit des Nachweises, daß seine eingetretene Haftpflicht auf einem Rechtsverhältnis beruht, das unter den im Versicherungsvertrag festgelegten Schutzbereich fällt (RGZ 148, 282; Brück PrVersR 646; Schack JW 1939, 449 [450]).Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt (RGZ 113, 286; 148, 282; 154, 341; RG SeuffArch 92 Nr. 150; Schack JW 1939, 449 [450]).
- BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
Rechtsmittel
Der Anspruch auf Versicherungsschutz setzt lediglich voraus, daß ein Dritter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Entschädigungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den Halter oder den berechtigten Fahrer erhebt (§ 10 Abs. 1 AKB); er hängt nicht davon ab, ob diese Ansprüche auch wirklich begründet sind, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden (RGZ 154, 340; 152, 235 [240]; 148, 282;… a.M. Prölss VVG 8. Aufl. § 149 Anm. 5 B). - OLG Frankfurt, 21.07.1993 - 23 U 200/91
Rechtsschutzversicherung: Vorläufiger Rechtsschutz bei Voraussetzungsidentität …
Im Bereich der Haftpflichtversicherung gibt es eine ähnliche Problemstellung, in der die Rechtsprechung bereits seit langem eine vorläufige Deckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung anerkannt hat (OLG Celle VersR 1978, 25; vgl. auch RGZ 148, 282; 158, 189; OLG München VersR 52, 270). - BGH, 22.06.1967 - II ZR 217/64
Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für …
Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 148, 282; 159, 17, 19; BGH VersR 1956, 187 m.w.N.; BGHZ 23, 355, 358) [BGH 21.02.1957 - II ZR 175/55] gelten aber nicht, wenn es nicht um die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten, sondern um die Leistungspflicht des Versicherers, d.h. darum geht, ob der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen zur Deckung verpflichtet ist (vgl. Kisch, JW 1932, 1732, Anm.).
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