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Rechtsprechung
   RG, 01.11.1935 - VII 47/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,341
RG, 01.11.1935 - VII 47/35 (https://dejure.org/1935,341)
RG, Entscheidung vom 01.11.1935 - VII 47/35 (https://dejure.org/1935,341)
RG, Entscheidung vom 01. November 1935 - VII 47/35 (https://dejure.org/1935,341)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 140
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.02.1986 - VIII ZR 72/85

    Prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs

    Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil nach § 779 BGB nur ein streitausschließender Irrtum zur Unwirksamkeit des Vergleichs führt (RGZ 149, 140, 142; BGH, Urteil vom 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51, LM BGB § 779 Nr. 2 unter II. 1 = NJW 1952, 778).
  • OLG Zweibrücken, 25.10.2007 - 6 UF 10/07

    Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung eines Vergleichs über den …

    § 779 BGB ist erst dann anwendbar, wenn bei Kenntnis der Sachlage der Streit, den die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, nicht entstanden wäre und deshalb zum Abschluss des Vergleichs kein Anlass bestanden hätte (vgl. RGZ 149, 140, 142 f).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83

    Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim …

    Diese Streitpunkte wären durch eine Kenntnis der Parteien von der tatsächlichen Höhe der grundschuldgesicherten Forderungen nicht ausgeräumt worden, wie es die Bestimmung des § 779 BGB voraussetzt; daß aber bei Kenntnis des wahren Sachverhalts der Vergleich nicht oder möglicherweise mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre, reicht für eine Anwendung des § 779 BGB nicht aus (RGZ 149, 140, 142).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 587/02

    Darlegung eines Divergenzfalls in Entschädigungssachen

    Die Rechtsfrage, daß es für die Anwendung von § 779 BGB nicht genügt, wenn es bei Kenntnis der Sachlage (so wie sie sich nach der weiteren Aufklärung in diesem Rechtsstreit darstellt) zwischen den Parteien möglicherweise zu einem anderen Vergleich gekommen wäre, ist auch durch die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 149, 140, 142) zutreffend im Sinne des Berufungsurteils geklärt.
  • BGH, 21.02.1973 - VIII ZR 44/71
    Vielmehr wäre der Streit jedenfalls teilweise bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden (RGZ 114, 120, 121; 149, 140, 142).
  • OLG Naumburg, 22.12.1998 - 11 U 196/98

    Räumung und Herausgabe von verpachteten Flurstücken; Kündigung des Pachtvertrages …

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  • BGH, 24.10.1962 - VIII ZR 166/61

    Rechtsmittel

    Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angezogene Entscheidung RGZ 149, 140 besagt indessen nicht das, was das Berufungsgericht ihr entnimmt.
  • BGH, 30.06.1988 - IX ZR 221/87

    Wirksamkeit eines Vergleichs - Anspruch auf Entschädigung für verfolgungsbedingte …

    Daß bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts es zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre, also nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien schon 1966 die genannten Störungen in den Vergleich aufgenommen und mit entschädigt hätten, genügt nicht (…vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51, LM § 779 BGB Nr. 2;… Palandt aaO; RGZ 149, 140, 142).
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 10/54

    Rechtsmittel

    Vielmehr ist erforderlich (so namentlich RGZ 149, 140), dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht entstanden sein würden und deswegen zu einem Abschluss gerade des geschlossenen Vergleichs kein Anlass bestanden hätte.
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