Rechtsprechung
| RG, 10.12.1935 - II 247/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 242
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 15.12.1953 - I ZR 146/52
Zugabeverordnung. Kundenzeitschrift
Der notwendige Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung kann auch dann bestehen, wenn die Zugabe erst nach der Hauptleistung gewährt oder wenn sie vorher gegeben wird (Bestätigung von RGZ 149, 242 [246 ff]; 145, 28 [35]).Das Reichsgericht hat wiederholt betont, daß ein räumliches und zeitliches Zusammenfallen von Haupt- und Nebenleistung nicht erforderlich sei, daß der Zusammenhang der beiden Leistungen vielmehr auch dann bestehen könne, wenn die Zugabe erst nach der Hauptleistung gewährt werde oder wenn die Zugabe vorher gegeben werde (RGZ 149, 242 [246 ff]; 154, 28 [35]).
- BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53
Zugabeverordnung. Reisemarken
Die Zugabe-Verordnung zielt, wie die amtlichen Erläuterungen (RAnz vom 12.3.1932 Nr. 61) ergeben, darauf ab, der sogenannten Wertreklame entgegenzutreten (RGZ 149, 242 [247]). - BGH, 04.07.1975 - I ZR 27/74
Vorspannangebot
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zugabe Verordnung keine abschließende Kodifizierung des Gebiets der Wertreklame darstellt, sondern nur die Bekämpfung ihrer Hauptauswüchse bezweckt (RGZ 149, 242, 250; BGHZ 34, 264, 169 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1962, 415, 416 Glockenpackung).
- BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58
Rechtsmittel
In derselben Entscheidung wird nebenbei auf ein früheres Urteil RGZ 149, 242, 246 ff Bezug genommen und dessen Ansicht gebilligt, daß ein ausreichender innerer Zusammenhang auch dann vorliege, wenn die Zuwendung im Hinblick auf einen sich über eine längere Zeit hin erstreckenden Gesamtbezug gewährt werde. - BGH, 13.02.1961 - I ZR 134/59
Wettbewerb durch Sondervorteile für den Händler
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53
Zugabeverordnung. Geringwertige Kleinigkeit
Damit folgt das Landgericht der hierzu in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (RGZ 149, 242; Baumbach-Hefermehl Anm. 2 A und B zu § 1 ZugabeVO; Hefermehl WuW 1953, 269).
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