Rechtsprechung
| RG, 29.10.1935 - III 32/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 251
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59
Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen …
Ob dabei § 840 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Beklagten voraussetzt (so RGZ 149, 251 [255]; RG HRR 1932 Nr. 1794; LAG Frankfurt, NJW 1956, 1334 Nr. 25 [1335]; OLG Hamm DR 1939, 1920 Nr. 10; Rosenberg, Lehrbuch, § 193 II 5b S. 1026; Wieczorek, ZPO, § 840 Anm. E) oder nicht (…so Stein-Jonas, a.a.O. § 840 IV 1 zu N. 9a; Baumbach; ZPO, 25 Aufl., § 840 Anm. 3), kann hier dahinstehen, weil eine Fahrlässigkeit des Beklagten ohne weiteres anzunehmen ist. - LAG Köln, 24.04.1995 - 12 Sa 117/95
Drittschuldnererklärung: Inhalt - Schadensersatz
Zweck des § 840 Abs. 1 ZPO ist es nämlich, den Pfändungsgläubiger die Unterlagen für sein weiteres Vorgehen zu verschaffen (Reichsgericht, Urteil vom 29.10.1935 - III 32/35 -, RGZ 149, 251, 254, 255). - BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
Pfändung von Geldforderungen
Dem ist grundsätzlich beizutreten (RGZ 149, 251 [256]). - BGH, 13.10.1982 - VIII ZR 260/81
Anrechnung eigenen Verschuldens des Gläubigers
Ist die Erklärung, wie hier, unrichtig, so haftet der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber nach § 840 Abs. 2 ZPO (vgl. auch RGZ 149, 251), falls dieser infolge der Unrichtigkeit der Auskunft einen Schaden erleidet, indem er andere erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt (BGHZ 69, 328, 333).
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