Rechtsprechung
| RG, 22.11.1935 - II 148/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 335
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
Rechtsmittel
Warenzeichenmäßige Benutzung liegt nach der vom erkennenden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung vor, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung einer Ware oder in bezug auf diese derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäfte hin (RGZ 149, 335, 342 - Werbefilm; RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus).Wenn dagegen der unbefangene Durchschnittsleser unzweideutig erkennen kann, daß die Bezeichnung nicht dazu bestimmt ist, die angepriesene Ware ihrer Herkunft nach zu kennzeichnen, ist das Vorliegen einer warenzeichenmäßigen Verwendung zu verneinen (RG GRUR 1938, 348, 349, "Wein = eingefangener Sonnenschein"; RG GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; RGZ 149, 335 343 - Werbefilm).
Auch bei der von der Revision erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 149, 335 - Werbefilm) liegt die Sachlage ähnlich.
- BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
Rechtsmittel
Die Benutzung von Flaschen mit einer eingebrannten Firmenbezeichnung eines anderen Unternehmens kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 24 WZG nur untersagt werden, wenn und soweit die Firma als Herkunftshinweis für den Flascheninhalt angesehen wird (KG MuW 1914/15, 400; RGZ 149, 335 [342] - Kaffeekanne - BGHZ 8, 202 [206] - Kabelkennfäden -). - BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59
Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf …
Auch für sie gilt die Vermutung, daß eine Deutung der in dem Katalog enthaltenen Angaben als Hinweis auf die Ursprungsstätte möglich und ein warenzeichenmäßiger Gebrauch daher im Zweifel zu bejahen ist; diese Vermutung greift nur dann nicht Platz, wenn unzweideutig festzustellen ist, daß bei dem Durchschnittsleser die Auffassung, es handle sich um eine Ursprungsangabe, nach läge der Verhältnisse des Einzelfalles nicht aufkommen kann (RG GRUR 1938, 348 f; GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; RGZ 149, 335, 343 - Werbefilm).
- BGH, 18.09.1981 - I ZR 11/80
Original-Maraschino
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß der Verkehr in der Regel sein Augenmerk mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale richtet, so daß für den Gesamteindruck eher die Übereinstimmungen als die Unterschiede maßgebend sind (so schon RGZ 149, 335, 339 - Kaffeekanne, ebenso BGH GRUR 1963, 423, 424 - coffeinfrei, 1964, 71, 74 - personifizierte Kaffeekanne, 1964, 140, 142 - Odol-Flasche). - BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
Warenzeichen
Die Herkunftsangabe des Warenzeichens wird durch jeden Gebrauch eines gleichen oder verwechslungsfähigen Zeichens beeinträchtigt, solange die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetriebe des Warenzeicheninhabers schließt (vgl u.a. RGZ 149, 335 [342-43]; RG GRUR 1939, 798 [799]; GRUR 1940, 366 [368]). - BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53
Rechtsmittel
Warenzeichenmäßiger Gebrauch einer Bezeichnung (§ 16 WZG) liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 8, 202 [206]; RGZ 149, 335 [327]; 155, 374 [379]) vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung einer Ware derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft. - BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62 Auch wenn man einen Motivschutz anerkenne, sei im Berufungsurteil nicht genügend beachtet, daß das Reichsgericht den von ihm den Klagezeichen zugebilligten Motivschutz in drei Entscheidungen (MuW XXIII, 120; XXV, 228; RGZ 149, 335) verschieden abgegrenzt und in seiner letzten Entscheidung (RGZ 149, 335) nur noch in sehr engen Grenzen gewährt habe; dort sei nicht mehr vom Schutz des Motivs der personifizierten Kanne schlechthin, sondern nur noch von einem Motivschutz für eine Kaffeekanne die Rede, die einen heiteren Gesichtsausdruck enthalte und den Betrachter zu dem Gedanken führe, die so angepriesene Ware rechtfertige "durch ihre besondere Güte die Fröhlichkeit auch des vermenschlichten Gefäßes".
- BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
Rechtsmittel
Als ein zeichenmäßiger Gebrauch eines fremden Zeichens ist es immer schon dann anzusehen, wenn das gleiche (oder ein damit verwechselbares) Zeichen in bezug auf gleiche (oder gleichartige) Waren tatsächlich in einer solchen Weise verwendet wird, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer annimmt oder doch annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der Ware von gleichen (oder gleichartigen) Waren anderer Herkunft, weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nämlich aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers hin (RGZ 149, 335, 342; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennfäden). - BGH, 18.11.1955 - I ZR 208/53
Rechtsmittel
In aller Regel richtet der Verkehr jedoch erfahrungsgemäß sein Augenmerk mehr auf die übereinstimmenden als auf die abweichenden Merkmale, sodaß für den Gesamteindruck eher die Übereinstimmungen als die Unterschiede maßgebend sind (vgl. RGZ 149, 335 [339]). - BGH, 23.09.1958 - I ZR 101/57
Rechtsmittel
Soweit sich nicht klar und deutlich aus der Ankündigung ergibt, daß es sich um die Ware eines anderen als des Zeicheninhabers handelt, ist im Zweifel eine warenzeichenmäßige Verwendung anzunehmen (RGZ 149, 335, 343; BGHZ 8, 202, 206) [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] .
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