Rechtsprechung
| RG, 27.11.1935 - V 26/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 348
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60
Rechtsmittel
Denn eine Leistung, die behördlicher Genehmigung bedarf, ist nicht von Anfang an unmöglich; sie wird es erst nachträglich dann, wenn die Genehmigung endgültig versagt wird, und ist bis zu diesem Zeitpunkt als möglich anzusehen (RGZ 149, 348/49; RG HRR 1936, 388; vgl. RGZ 102, 292, 294;… Palandt/Danckelmann a.a.O.;… vgl. Planck/Siber, BGB 4. Aufl. Vorbem. II 2 zu §§ 272-292). - BGH, 20.11.1981 - V ZR 155/80
Genehmigung nach § 2 GrdstVG
Den Anspruch auf Übereignung kann der Kl. schon vor der Entscheidung über die Genehmigung der Auflassung im Klageweg geltend machen (ebenso Treutlein-Crusius, § 2 Anm. 2a; Then, Das Recht des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Lebenden nach dem Grundstückverkehrsgesetz, S. 224 unter b; Otto Lange, AcP 152, 261;… Wöhrmann, GrdstVG, § 2 Rdnr. 26, selbst für den Fall eines noch schwebend unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts;… wohl auch Rudolf Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 2 Anm. 17; vgl. weiter RGZ 149, 348; OLG Hamm, JMBlNRW 1948, 51; OLG München, SJZ 1949, 852 m. insoweit zust. Anm. Fischer; OGH, RdL 1950, 111; Senat, NJW 1978, 1262 = LM § 259 ZPO Nr. 6, die die Rechtsfrage im selben Sinn wie hier beantworten, wenn auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften; a. A. Pikalo-Bendel, § 2 Anm. F III 24;… bei Haegele, Die beschränkungen im Grundstücksverkehr, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 96, der sich für seine ablehnende Meinung auf zumindest praktische Gründe beruft, bleibt unklar, ob dies gleicherweise für schwebend unwirksame und für wirksame Ansprüche gelten soll; in der sonstigen Kommentarliteratur wird, soweit ersichtlich, lediglich die Frage einer Klage auf Auflassung bei schwebend unwirksamem Verpflichtungsgeschäft behandelt und verneint, s. etwa Ehrenforth, GrdstVG, § 2 Anm. 1b).Jedenfalls wäre es, wie schon das RG ausgeführt hat (RGZ 149, 348 (350)), bei solcher Rechtslage müßig, darüber zu streiten, ob zuerst über den strittigen zivilrechtlichen Anspruch oder über die Frage der Genehmigung des Rechtsgeschäfts (bei Unterstellung des zivilrechtlichen Anspruchs) zu entscheiden ist.
Im Hinblick darauf, daß die Eintragung im Grundbuch nach § 7 I GrdstVG erst nach Erteilung der Genehmigung vorgenommen werden darf, der Rechtserwerb sich also nicht vorher vollenden kann, bedarf es auch keines ausdrücklichen Vorbehalts der Genehmigung in dem Urteilsausspruch (ebenso Treutlein-Crusius, § 2 Anm. 2a; Then, S. 226; vgl. weiter die bereits angeführten Urteile RGZ 149, 348, und OLG Hamm, JMBlNRW 1948, 51 sowie Fischer, SJZ 1949, 855; a. A. insoweit allerdings das angeführte Urteil OLG München, SJZ 1949, 852).
- BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63
Geschäftsgrundlage im Höferecht
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