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Rechtsprechung
   RG, 06.03.1935 - I 82/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,471
RG, 06.03.1935 - I 82/34 (https://dejure.org/1935,471)
RG, Entscheidung vom 06.03.1935 - I 82/34 (https://dejure.org/1935,471)
RG, Entscheidung vom 06. März 1935 - I 82/34 (https://dejure.org/1935,471)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 6
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52

    Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

    Im Sinne des § 254 BGB besteht das Verschulden des Geschädigten darin, daß dieser die jenige Sorgfaltspflicht außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (RGZ 112, 284 [287]; RGZ 149, 6 [7;] RG DJ 1939, 1439).
  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

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  • BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67

    Rehabilitation für Beschädigte?

    Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der sich ein Kind unter Umständen das mitwirkende Verschulden eines an deren als des gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß und die das insbesondere für die Mutter angenommen hat, obwohl diese nach dem früheren Rechts zustand nicht neben dem Vater gesetzliche Vertreterin des Kindes war (RGZ 149, 6, 8; BG-HZ 39, 316, 319; vgl auch Weimar in JR 1953, 295)« Diese Rechtsprechung setzt voraus, daß eine gesetzliche Vertretung und eine gesetzliche Fürsorgepflicht der Eltern für das Kind besteht.
  • BGH, 30.03.1955 - VI ZR 23/54
    Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf die in der Entscheidung RGZ 149, 6 [8] ausgesprochenen Rechtsgedanken die Vertretungsbefugnis der Mutter darum für gegeben hält, weil nach natürlichem Rechtsgefühl die Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter der entsprechenden Verletzung durch den Vater gleichzustellen sei und weil es im Wesen des Familienverhältnisses begründet liege, daß der Vater für Fälle, in denen er selbst abwesend sei, die Mutter aber das Kind begleite, seine Aufsichtspflicht auf sie übertrage und die Mutter die Ausübung übernehme, dies selbst dann, wenn er von dem einzelnen Falle und dessen Umständen nichts wisse.
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