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| RG, 30.10.1885 - Rep. III. 39/85 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses eines Anwalts bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 15, 373
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.04.1988 - VIII ZR 274/87
Beweiswirkung einer Privaturkunde bei bestrittener Echtheit
Soweit das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner abweichenden Meinung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 30. Oktober 1885 (RGZ 15, 373) und das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 1965 (V ZR 55/64 = MDR 1965, 818) verweist, hat es übersehen, daß in diesen Entscheidungen abgesehen davon, daß sie öffentliche Urkunden betreffen, die Parteivernehmung nur deshalb für unzulässig erachtet wurde, weil mit ihr ein Beweis gegen die formelle Beweiskraft der Urkunden geführt werden sollte. - BGH, 22.06.1965 - V ZR 55/64
Anforderungen an den Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde
Dieser Beweis kann daher gemäß § 445 Abs. 2 ZPO nicht durch Parteivornehmung geführt werden (RGZ 15, 373, 375; BayObLG SeuffArch 52 Nr. 73;… Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl., § 118, III 2 a [xxxxx] a.A. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 415, III 1 a.E.;… Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 415 Anm. 49 beide jedoch ohne nähere Begründung; vgl. auch Wieczorek, ZPO § 415, E III). - OLG Koblenz, 02.02.1993 - 6 W 662/92 Denn das Empfangsbekenntnis des § 198 ZPO gilt als öffentliche Urkunde (RGZ 15, 373, 374).
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