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Rechtsprechung
   RG, 17.01.1883 - Rep. I. 488/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1883,109
RG, 17.01.1883 - Rep. I. 488/82 (https://dejure.org/1883,109)
RG, Entscheidung vom 17.01.1883 - Rep. I. 488/82 (https://dejure.org/1883,109)
RG, Entscheidung vom 17. Januar 1883 - Rep. I. 488/82 (https://dejure.org/1883,109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Vorschützung einer in erster Instanz nicht vorgebrachten Retentionseinrede in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 15, 421
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.11.1974 - II ZR 70/73

    Begründung eines Freistellungsanspruchs - Freistellung von der Haftung für …

    Dies ist jedoch im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu verneinen (RGZ 8, 364; 15, 421; 73, 54; JW 1910, 713 Nr. 21; 1911, 751 Nr. 5;… DR 1939, 1885, 1886, Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 529 Anm. V. Der Zweck des § 529 Abs. 5 ZPO), einer Prozeßverschleppung durch die verspätete Geltendmachung von Gegenforderungen entgegenzuwirken (vgl. Hahn, Materialien zur CPO S. 356), trifft bei der Zurückbehaltungseinrede nicht in gleicher Weise zu wie bei der Aufrechnung.
  • BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83

    Haftung der Deutschen Bundespost für nicht ordnungsgemäße Ausführung eines …

    Insbesondere führt sie nicht zu einer objektiven Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf den Bestand der dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden (angeblichen) Gegenforderung auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen (RGZ 8, 364; 15, 421; RG JW 1914, 188; RG WarnRspr 21 Nr. 22;… BGB-RGRK/Alff 12.Aufl. § 274 Rn. 7;… MünchKomm/Keller § 274 Rn. 7).
  • BAG, 07.12.1961 - 5 AZR 135/61

    Arbeitsgerichtsbarkeit - Rüge der sachlichen Unzuständigkeit - Tatbestand des …

    Soweit dagegen ein Urteil rechtskräftig das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts mit der Begründung verneint, die Forderung, aus der das Zurückbehaltungsrecht hergeleitet wird, bestehe nicht, ist damit die betreffende Forderung nicht rechtskräftig beschieden (vgl. RGZ 6, 364; 15, 421; 158, 145 [150]; RG Warn. Rspr.i914 Nr. 39; Stan-Jonas, ZPO, iS.Aufl., § 322 Anm. V 2 b zu N. 92 a; Wieczorek, ZPO, Großkommentar, § 322 Anm. F II b und Anm. H 1; Rosenberg, DZPR, S.Aufl., i960, § 150 II 2 S. 753; Palandt, BGB, 20.Auf1., I9ol, § 274 Anm. 3 ).
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