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Rechtsprechung
   RG, 07.02.1936 - V 183/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,505
RG, 07.02.1936 - V 183/35 (https://dejure.org/1936,505)
RG, Entscheidung vom 07.02.1936 - V 183/35 (https://dejure.org/1936,505)
RG, Entscheidung vom 07. Februar 1936 - V 183/35 (https://dejure.org/1936,505)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 216
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54

    Standgeld für Straßenverkaufsstand

    Für die Verfolgung des Anspruchs eines Straßeneigentümers gegen einen Straßenhändler auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Überlassung von Straßengelände, das im Gemeingebrauch steht, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Bestätigung von RGZ 150, 216 [218]).

    Es hat das auch getan, wenn die Eigentümerin für solchen besonderen Gebrauch von dem Benutzer kraft Vertrages die Bezahlung einer Vergütung beansprucht (RGZ 150, 216 [218]; vgl. auch PreußOVG 10, 192; 28, 74; 35, 26; 48, 112).

    Nur insoweit als die Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht, kann der Eigentümer sich dafür, daß er sie gestattet, eine Vergütung ausbedingen (RGZ 132, 398 [402]; 150, 216 [218]).

  • BGH, 23.10.1980 - III ZR 146/78

    Berechtigung zur Einlagerung von Rohöl in den Grubenbauen eines Bergwerks - …

    Das Interesse muß sich auch auf eine Beziehung zur Benutzung des Grundstücks gründen (…RG WarnRspr. aaO; RGZ 150, 216, 226;… BGB-RGRK a.a.O. § 905 Rdn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.1989 - 9 U 36/89
    Das Interesse muß sich lediglich auf eine Beziehung zur Nutzung des Grundstücks gründen (so BGH, WM 1981, 130; RG, WarnR 1926, Nr. 158; RGZ 150, 216 (226) ).
  • BGH, 15.05.1957 - V ZR 143/56

    Rechtsmittel

    Mit dieser Rechtsanwendung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 123, 181 [183]; 132, 398 [400]; 150, 216 [218]; BGHZ 19, 85 [90]; 20, 270 [272]).
  • BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 147/58

    Rechtsmittel

    In RGZ 150, 216, 218 ist ausgesprochen, ein Vertrag, in dem der Wegeeigentümer einem Tankstelleninhaber den Gebrauch des Wegeraumes gegen Vergütung gestattet, sei dann auf eine von vornherein unmögliche Leistung gerichtet, wenn dem Inhaber der Tankstelle diese Art der Benutzung ohnedies zustehe.
  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 160/59
    Soweit sie in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 80, 311, 316; 150, 216, 218; WarnRspr. 1916 Nr. 162) verweist, kann ergänzend auf die Ausführungen 16 -.
  • BGH, 22.12.1960 - II ZR 16/59

    Der Begriff der unmöglichen Leistung - Behandlung der anfänglichen Unmöglichkeit …

    Das Landgericht hat zutreffend den vom Reichsgericht in mehreren Entscheidungen vertretenen Grundsatz, wonach Verträge über den Erwerb eines dem Erwerber ohnehin zustehenden Rechts als nichtig anzusehen sind (RG Gruchot 80, 880; RGZ 80, 311, 316; 132, 398, 402; 150, 216, 218; RG WarnRspr 1916 Nr. 162; vgl. ferner die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung in der Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 147/58 = NJW 1960, 332, 334) [BGH 29.10.1959 - VIII ZR 147/58], hier für nicht anwendbar gehalten.
  • BGH, 30.11.1953 - VI ZR 262/52
    Allerdings ist die Vereinbarung eines Entgelts für die Benutzung einer Sache, die schon kraft öffentlichen Rechtes unentgeltlich benutzt werden kann, unwirksam, da sie auf eine rechtlich unmögliche Leistung hinauslaufen würde (§ 306 BGB) (KG Warn 1916 Nr. 162; RGZ 132, 402; 150, 216 [218]).
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