Rechtsprechung
| RG, 14.02.1936 - II 185/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 150, 271
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 18.04.1958 - I ZR 158/56
Rechtsmittel
Von einer Preisankündigung durch den Veräußerungsgeschäfte mit dem letzten Verbraucher tätigenden Unternehmer kann nur dann gesprochen werden, wenn dieser selbst eine Tätigkeit entwickelt, die für die Allgemeinheit den Schluß rechtfertigt, daß er bereit sei, die Ware zu dem betreffenden Preise zu verkaufen (RGZ 150, 271, 276). - OLG Koblenz, 11.11.2005 - 4 U 1113/05
Wettbewerbsverstoß: Untersagung der Ankündigung von Preisen
Der von dem Unternehmer angekündigte oder allgemein geforderte Preis war der Preis, den der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als den seinigen kenntlich machte oder regelmäßig von ihm verlangte (RGZ 150, 271, 276; BGHZ 32, 134, 150;… Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 19; jew. m.w.N.). - BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62
Rechtsmittel
Zwar ist der vom Hersteller oder Großhändler vorgeschriebene oder empfohlene, an dem Gerät angebrachte Preis nicht schlechthin dem vom Einzelhändler regelmäßig geforderten "Normalpreis" gleichzusetzen; für die rabattrechtliche Beurteilung, die ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Letztverbraucher abzustellen ist (§ 1 RabG), kommt es in solchen Fällen vielmehr darauf an, ob der Verkäufer den Preis dem Letztverbraucher gegenüber als den normalerweise gültigen zu erkennen gibt; das kann auch durch stillschweigende Bezugnahme auf eine schon vom Hersteller oder Großhändler vorgenommene Preisauszeichnung geschehen (RGZ 150, 271, 276).
- BGH, 30.05.1958 - I ZR 134/56
Rabattgesetz und Direktverkäufe des Großhandels
Normalpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG ist der Preis, den der Unternehmer selbst dem Letztverbraucher gegenüber als den seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle vom Letztverbraucher verlangt (RGZ 150, 271, 276). - BGH, 08.10.1958 - KZR 1/58
Vertikale Preisempfehlungen
Bringt ein Händler die von der Beklagten angegebenen Verbraucherpreise durch Benutzung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aufsteller und anderen Verkaufshilfen, durch Ausstellung der von der Beklagten mit den Verbraucherpreisen versehenen Waren und Verpackungen oder auf sonstige Weise zur Kenntnis des Publikums, so sind diese Preise zugleich diejenigen Preise, die der Händler selbst im Sinne des § 1 Abs. 2 des Rabattgesetzes als seine Preise "ankündigt oder allgemein fordert", so daß er von ihnen dann im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Rabattgesetzes abweichen dürfte (RGZ 150, 271) = Wollte er auch über die vom Rabattgesetz zugelassenen Ausnahmen hinaus von den Preisangaben der Beklagten abweichen, so müßte er diese Preisangaben überall da ändern, wo sie gegenüber dem kauflustigen Publikum als Ankündigung der von ihm geforderten Preise wirken. - BGH, 03.03.1961 - I ZR 83/60 Das Rabattgesetz verbietet in seinem grundlegenden § 1, für die dort bezeichneten Geschäfte einen in den nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich zugelassenen "Preisnachlaß (Rabatt)" anzukündigen oder zu gewähren; dabei gelten als Preisnachlässe im Sinne des Rabattgesetzes nach dessen § 1 Abs, 2 Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer an kündigt oder allgemein fordert, d h" Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer dem Letztverbraucher gegenüber als die seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle verlangt (RGZ 150, 271, 276; BGHZ 27, 569, 572 - Elektrogeräte- BGH GRUR 1959, 526 - Kaffeeversandhandel), Wesentlich für den Begriff des Preisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes ist es also, daß von einem ''Normalpreis" des betreffenden Unternehmers - und zwar nach unten - "abgewichen" wird (…vgl, Michel/Weber/Gries aaO § 1 Anm. 5)«.
- BGH, 23.01.1959 - I ZR 158/57
Rechtsmittel
Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten als Rabatte Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, d.h. von den Preisen, die er dem Letztverbraucher gegenüber als die seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle verlangt (RGZ 150, 271, 276; BGHZ 27, 369, 371 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] = BGH GRUR 1958, 555, 556 - Elektrogeräte).
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