Rechtsprechung
| RG, 05.03.1936 - IV B 4/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 150, 315
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments
Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind alle Verfügungen des überlebenden Teils, die sich von denen des Verstorbenen nicht sondern lassen, zu verkünden, oder den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen (Bestätigung von RGZ 150, 315).Hieran sieht es sich Jedoch durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 150, 315, des Oberlandesgerichts Hamburg in NJW 1965, 1969, des Oberlandesgerichts Hamm in FamRZ 1974, 387 und OLGZ 1982, 136, des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Mitt Rh NotK 1978, 160 und des Kammergerichts in OLGZ 1979, 269 gehindert.
Das Reichsgericht hat eine Unterscheidung nach wirksamen und gegenstandslosen Anordnungen abgelehnt (RGZ 150, 315, 318).
- OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11
Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige …
Rn. 11 "Das Reichsgericht hat eine Unterscheidung nach wirksamen und gegenstandslosen Anordnungen abgelehnt (RGZ 150, 315/318). - BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
Eröffnung eines Erbvertrags
Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).
- LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des …
Obwohl die Ankündigung des Nachlaßgerichts im Beschluß vom 12.1.1988 über die beabsichtigte vollständige Eröffnung des Erbvertrages und dessen Mitteilung an die gesetzlichen Erben und testamentarischen Schlußerben nur eine Zwischenentscheidung ist, wird die selbständige Anfechtbarkeit - ähnlich wie beim Erbscheins-Vorbescheid - von der Rspr. einhellig anerkannt (vgl. RGZ 150, 315 ; BGHZ 70, 173 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ; deutlich OLG Hamm NJW 1982, 57 , insoweit in OLGZ 1982, 136 nicht abgedruckt); Widerspruch aus dem Schrifttum ist nicht ersichtlich.Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ;… OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269;… vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2;… MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3;… RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ;… Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).
- OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von …
Dieser Umstand steht aber einer Eröffnung nicht entgegen, weil nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich letztwillige Verfügungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit zu eröffnen sind; denn das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügung zu befinden (vgl. RGZ 150, 315, 318ff; BGH JR 1984, 500 = NJW 1984, 2098, 2099; BayObLG Rpfl 1982, 424, 425 und … - OLG Hamm, 10.09.1981 - 15 W 150/81
Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne eine Beschränkung; …
Daß die Mitteilung der Absicht des Nachlaßgerichts, ein gemeinschaftliches Testament ohne eine Beschränkung nach § 2273 BGB zu eröffnen, zu verkünden oder dessen Inhalt dritten Personen bekanntzugeben, eine beschwerdefähige Verfügung darstellt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 150, 315; BGHZ 70, 173; Senatsbeschluß Rpfleger 1974, 155 ff). - OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon
Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).
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