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Rechtsprechung
   RG, 28.02.1936 - III 172/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,488
RG, 28.02.1936 - III 172/35 (https://dejure.org/1936,488)
RG, Entscheidung vom 28.02.1936 - III 172/35 (https://dejure.org/1936,488)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1936 - III 172/35 (https://dejure.org/1936,488)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 323
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des …

    Daß Erinnerungen zu den Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ebenso wie Dienstaufsichtsbeschwerden zählen, ist in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen worden (BGH LM BGB § 839 (H) Nr. 8; RG JW 1937, 2038; RGZ 150, 323, 328;… BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdnr. 529 m. w. Nachw.).

    Auch würde die Entscheidung der ersten Instanz dann nur als vorläufig behandelt und erst nach Bestätigung durch das Rechtsmittelgericht als richtig anerkannt werden (so schon RGZ 150, 323, 328f für die Entscheidung eines Amtsgerichts; ebenso BGH, Urteil vom 4. Oktober 1956 - III ZR 41/55 = LM RNotarO § 35 Nr. 1 a. E. für die Entscheidung eines Landgerichts;… vgl. auch BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdnr. 509).

  • BGH, 30.11.1953 - III ZR 234/52

    Rechtsmittel

    § 839 Abs. 3 BGB bezieht sich richt auf den Fall, dass nur in einem selbständigen Verfahren die Abwendung oder Minderung des Schadens hätte erreicht werden können (RGZ 150, 323 [328]).

    Eine Abwägung des Grades der Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens des Schädigers und dessen, der die Abwendung des Schadens verabsäumt hat, findet dabei nicht statt (RGZ 126, 82 [87]; 150, 323 [328]).

    Es hat dabei für die Frage des Verschuldens durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels auf die persönlichen Verhältnisse und die Begründung des angefochtenen Urteils abgestellt (RGZ 150, 323 [329]; vgl. auch S. 14 des insoweit in BGHZ 10, 220 nicht abgedruckten Urteils III ZR 193/51 vom 9. Juli 1953).

  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51

    Haftung aus Funktionsnachfolge

    Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 323 [328]) dieser Tatbestand nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB zu prüfen, da die genannte Vorschrift sich nur auf Rechtsmittel gegen die schädigende Amtshandlung selbst - hier die Beorderungsverfügung - bezieht.
  • OLG München, 09.08.2004 - 1 U 3448/04

    Amtshaftungsanspruch - Pflicht zur Schadensabwendung durch Gebrauch eines …

    aa) Wenn der Kläger darauf hinweist, eine Partei verstoße nicht gegen die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt, wenn sie sich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung verlässt, mag dies in der Regel für eine erstgerichtliche Entscheidung durch Urteil in der Hauptsache zutreffen (vgl. hierzu RGZ 150, 323, 329).
  • BGH, 13.12.1956 - III ZR 99/55

    Rechtsmittel

    Die schuldhafte Versäumung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die jeden Schadensersatz ausschließt, liegt aber nur dann vor, wenn durch den Rechtsbehelf die pflichtwidrige Amtshandlung beseitigt oder abgeändert und der dadurch entstehende oder drohende Schaden abgewendet werden konnte (RGZ 150, 323; 163, 121; BGH III ZR 143/50 vom 6. Dezember 1951; III ZR 183/54 vom 20. März 1956).
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