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Rechtsprechung
   RG, 22.05.1936 - III 237/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,429
RG, 22.05.1936 - III 237/35 (https://dejure.org/1936,429)
RG, Entscheidung vom 22.05.1936 - III 237/35 (https://dejure.org/1936,429)
RG, Entscheidung vom 22. Mai 1936 - III 237/35 (https://dejure.org/1936,429)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 187
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Die Beamtenwitwe tritt mit der Wiederheirat in einen anderen Familienverband ein und scheidet damit aus dem Kreis derer aus, für die dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht obliegt (vgl. RGZ 151, 187 [190]).
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 284/53

    Witwengeld bei Aufhebung der neuen Ehe

    Aus dem Gedanken, daß nur eine neue gültige Ehe eine "Wiederverheiratung" im Rechtssinn ist, hat das Reichsgericht (in RGZ 88, 327; JW 1913, 739; vgl. auch RGZ 151, 187; 156, 340) den Grundsatz entwickelt, daß nur im Falle einer auf Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage rückwirkend für nichtig erklärten neuen Ehe der Beamtenwitwe der Anspruch auf das Witwengeld wiederauflebe, da dann die Rechtslage so angesehen werden muß, wie wenn diese neue Ehe niemals geschlossen worden wäre.

    Dieser Gedanke hat seinen Niederschlag gefunden in der 1. DVO zum DBG Nr. 2 zu § 97 (RGBl 1937 1, 669; vgl. Nadler-Wittland DBG 1938 § 133 Anm. 18 S. 143) mit gewissen, hier nicht interessierenden Einschränkungen für den Fall, daß die Beamtenwitwe den Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund kannte (vgl. RGZ 151, 187; 156, 340; hiergegen insbesondere Reuß in JW 1938, 811 in seiner Anmerkung zum letztzitierten Urteil).

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