Rechtsprechung
| RG, 15.05.1936 - II 291/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 151, 321
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05
OTTO
Der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385) zurückgehende und von dem Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 8, 35, 41 f.) aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf "gewöhnliche" Beschlussgegenstände. - BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82
Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ist selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, zumindest die Wirksamkeit eines Beschlusses ungewöhnlichen Inhalts davon abhängig, daß sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur durch Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. RGZ 91, 166, 168; 151, 321, 327; 163, 385, 391; BGHZ 8, 35, 41 ff [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] ; 48, 251, 253 ff; BGH WM 1973, 100, 101; aus dem Schrifttum vergl. insbesondere Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I S. 409 m.w.N.). - BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft
Es kann auf diese Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, 166; 114, 395; 151, 321; 163, 385).Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für den Fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge, wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zum Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitragspflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385).
- BGH, 14.06.1976 - III ZR 105/74
Anforderungen an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bei angeordneter …
Hierzu muß allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag der Vertragswille eindeutig hervorgehen, daß gerade für die Beitragspflicht (vgl. § 707 BGB) das Prinzip der Einstimmigkeit nicht gelten solle; zudem muß grundsätzlich eine Obergrenze für die Erhöhung der Beiträge festgesetzt sein (RGZ 151, 321, 326 f; 163, 385, 391 f; BGHZ 8, 35, 41 f; BGH NJW 1976, 958;… von Gamm a.a.O. § 707 Rdn. 4). - OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
Zwei-Personen-BGB-Gesellschaft in Liquidation: Ausschluss eines Gesellschafters …
Rn. 48 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände. - BGH, 30.05.1960 - II ZR 113/58
Untergang des Schadensersatzanspruchs des Beauftragten im Falle der Verknüpfung …
Ein solcher Anspruch richtet sich zwar, solange die Gesellschaft besteht gegen diese, nicht auch gegen einen einzelnen Gesellschafter (RGZ 151, 321, 328). - BGH, 29.09.1969 - II ZR 167/68
Befugnis zum Vertrieb von "Kölnisch-Wasser"-Artikeln unter bestimmtem Namen - …
Eine solche rechtliche Gestaltung steht grundsätzlich im Belieben der Beteiligten und ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die vereinbarten Leistungen für die wirtschaftlichen Zwecke der Gesellschaft wichtig, ja sogar unerläßlich sind, und wenn die Gesellschaftsgründung durch sie erst "Gestalt und Leben" gewinnt (BGH WM 1965, 1076 zu II 1 a; RGZ 112, 273, 275 ff; 151, 321, 324 f; RG JW 1930, 2675 f; HER 1940, 1204).
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