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Rechtsprechung
   RG, 08.06.1936 - VI 37/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,424
RG, 08.06.1936 - VI 37/36 (https://dejure.org/1936,424)
RG, Entscheidung vom 08.06.1936 - VI 37/36 (https://dejure.org/1936,424)
RG, Entscheidung vom 08. Juni 1936 - VI 37/36 (https://dejure.org/1936,424)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 330
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    In seinem Urteil vom 8. Juni 1936 (RGZ 151, 330 ff) hatte sich das Reichsgericht bereits mit der Frage befasst, ob auf den Schadenersatzanspruch die Bezüge anzurechnen seien, die dem Verletzten als Ruhegeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlichrechtlichen Vertrages gewährt werden.

    Zum anderen würde eine Anrechnung der neueren Erkenntnis, wie sie sich aus den Ausführungen in RGZ 151, 330 ff ergibt und in § 139 DBG ihren Niederschlag gefunden hat, widersprechen.

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …

    Wenn es schon als widersinnig bezeichnet worden ist, dem Schädiger die dem Geschädigten auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen (RGZ 151, 330 [334]), so ist dies zumal unter den hier gegebenen besonderen Voraussetzungen der Fall.
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger darf es als nunmehr gesicherte Rechtsprechung gelten, daß nicht nur freiwillige Unterstützungen und Leistungen aus privater Versicherung, sondern auch die durch den Schadensfall ausgelösten Versorgungsleistungen aus anderer privatrechtlicher Verpflichtung grundsätzlich nicht auf den Schaden angerechnet werden dürfen (RGZ 130, 258; 151, 330).

    Auf die Möglichkeit einer solchen Abtretung hat übrigens bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 151, 330 [335] hingewiesen.

  • BGH, 17.06.1953 - IV ZR 113/52
    In seinem Urt. v. 8.6.1936 RGZ 151, 330 ff.) hatte sich das RG bereits mit der Frage befaßt, ob auf den Schadensersatzanspruch die Bezüge anzurechnen seien, die dem Verletzten als Ruhegeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gewährt werden.

    Zum anderen würde ein Anrechnung der neueren Erkenntnis, wie sie sich aus den Ausführungen in RGZ 151, 330 ff. ergibt und in § 139 DBG ihren Niederschlag gefunden hat, widersprechen.

  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54

    Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den …

    Entsprechend dem Grundsatz feststehender Rechtsprechung, daß bei der Berechnung eines zu ersetzenden Schadens Leistungen aus der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernder Faktor berücksichtigt werden können (vgl. RGZ 146, 287 [289]; 151, 330 [334]; 153, 264 [265]; BGHZ 10, 107 [109/110]), hat das Reichsgericht daher auch bei der Insassen-Unfallversicherung die Heranziehung des Gesichtspunktes der Vorteilsausgleichung abgelehnt (RGZ 152, 199 [201]; RG DR 1944, 29 [30]).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der …

    Was die der Klägerin ausgezahlte Unfallversicherungssumme angeht, so darf diese nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nach dem Ausgeführten keinen Anlaß gibt, weder mit der Stammsumme noch mit den Erträgnissen zu Gunsten des Schädigers als auszugleichender Vorteil in Ansatz gebracht werden (u.a. RGZ 130, 258 [261]; 146, 278 [289]; 151, 330 [334]; BGHZ 19, 94 [99]).
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56

    Umfang der Haftung aus § 158c VVG

    Nach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Weise zwar durch das Schadenereignis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechtsgrund nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzutretenden, den Leistungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, mag es sich dabei um einen vom Geschädigten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 19, 94 [98 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeitsvertrag (BGHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln, bei dem ein Vorteilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
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