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Rechtsprechung
   RG, 10.07.1936 - VII 268/1935   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,408
RG, 10.07.1936 - VII 268/1935 (https://dejure.org/1936,408)
RG, Entscheidung vom 10.07.1936 - VII 268/1935 (https://dejure.org/1936,408)
RG, Entscheidung vom 10. Juli 1936 - VII 268/1935 (https://dejure.org/1936,408)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 381
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der …

    Rn. 68 In diesem Zusammenhang ist freilich des Weiteren zu berücksichtigen, dass wegen fehlender Entscheidungsreife einem Feststellungsantrag dann nicht durch Teilurteil stattgegeben werden darf, wenn erst die durch Schlussurteil (als die instanzabschließende Entscheidung) über den verbleibenden Rest zu treffende Entscheidung ergibt, ob dem Kläger ein Feststellungsinteresse zusteht und der Feststellungsantrag zulässig ist (vgl. Musielak/Voit-Musielak, § 301 Rz. 12 mit Verweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Juli 1936 - VII 268/1935, RGZ 151, 381 [383 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 2/17
    Rn. 82 In diesem Zusammenhang ist freilich des Weiteren zu berücksichtigen, dass wegen fehlender Entscheidungsreife einem Feststellungsantrag dann nicht durch Teilurteil stattgegeben werden darf, wenn erst die durch Schlussurteil (als die instanzabschließende Entscheidung) über den verbleibenden Rest zu treffende Entscheidung ergibt, ob dem Kläger ein Feststellungsinteresse zusteht und der Feststellungsantrag zulässig ist (vgl. Musielak/Voit-Musielak, § 301 Rz. 12 mit Verweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Juli 1936 - VII 268/1935, RGZ 151, 381 [383 f.]).
  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59
    Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311; BGH LM § 843 BGB Nr. 5; OGHZ 3, 20, 24; RGZ 151, 381, 384; Wieczorek ZPO § 301 B I a 3;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 301 II 2).
  • OLG Hamburg, 22.10.1998 - 2 U 9/98

    Anfechtung eines Pflichtteilserwerbs wegen Pflichtteilsunwürdigkeit; Anordnung …

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  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Ein Teilurteil darf aber nur dann ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen also ausgeschlossen ist (OGHZ 3, 20; RGZ 151, 381;… Stein-Jonas a.a.O. § 301 Anm. II 1 c, 2).
  • OLG Schleswig, 27.06.1988 - 15 UF 45/87
    "...Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (RGZ 151, 381,384; BGHZ 20, 311,312; BGH, LM, ZPO § 301 Nr. 22 und OLG Hamburg, FamRZ 1984, 1235 [hier: IV (415) 168 a] m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 260/53

    Rechtsmittel

    Es kann, da es den Prozess in zwei voneinander unabhängige Teile spaltet, nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil nicht mehr berührt werden kann (RGZ 151, 381 [384]; OGHZ 3, 20 [24];… Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. § 301 Anm. II 2;… Baumbach-Lauterbach, ZPO 21. Aufl. § 301 Anm. 2).
  • BGH, 29.09.1951 - II ZR 53/50

    Rechtsmittel

    Über solche aber ist ein Teilurteil nicht zulässig (SeuffA 55, 115; RG JW 02, 183; RGZ 54, 139; 73 82 [87]; RGZ 151, 381).
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