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Rechtsprechung
   RG, 13.07.1936 - VI A 248/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,405
RG, 13.07.1936 - VI A 248/36 (https://dejure.org/1936,405)
RG, Entscheidung vom 13.07.1936 - VI A 248/36 (https://dejure.org/1936,405)
RG, Entscheidung vom 13. Juli 1936 - VI A 248/36 (https://dejure.org/1936,405)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 199
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54

    Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den …

    Allerdings hatte das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 13. Juli 1936 (RGZ 152, 199) bei Schadensersatzansprüchen eines Insassen gegen den Kraftwagenhalter die Anrechenbarkeit von Beträgen bejaht, die auf Grund einer von diesem selbst zugunsten der Insassen seines Wagens abgeschlossenen Unfallversicherung gezahlt werden.

    Entsprechend dem Grundsatz feststehender Rechtsprechung, daß bei der Berechnung eines zu ersetzenden Schadens Leistungen aus der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernder Faktor berücksichtigt werden können (vgl. RGZ 146, 287 [289]; 151, 330 [334]; 153, 264 [265]; BGHZ 10, 107 [109/110]), hat das Reichsgericht daher auch bei der Insassen-Unfallversicherung die Heranziehung des Gesichtspunktes der Vorteilsausgleichung abgelehnt (RGZ 152, 199 [201]; RG DR 1944, 29 [30]).

    Daß ein Kraftfahrzeughalter Insassenversicherungen stets nur im Sinne der gekennzeichneten Einschränkung abschließe, kann bei der oben angedeuteten Mannigfaltigkeit der Erwägungen, die für den Abschluß des Versicherungsvertrages maßgebend gewesen sein können, nicht unterstellt werden, gewiß nicht nach Einführung der Pflichthaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter durch das - nach Erlaß der Entscheidung RGZ 152, 199 ergangene - Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl 1, 2223), genießt er doch nunmehr, von Ausnahmefällen abgesehen, den Schutz der Haftpflichtversicherung, die für ihn einzutreten hat, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

  • BGH, 23.04.1963 - VI ZR 142/62

    Anrechnung der Leistungen aus einer Insassen-Unfallversicherung

    Das Reichsgericht hat in dem Armenrechtsbeschluß vom 13. Juli 1936 RGZ 152, 199 und mit ausführlicherer Begründung in dem Urteil vom 2. September 1943 DR 1944, 29 (mit Zustimmung von Wussow DR 1944, 30;… Stiefel/Wussow a.a.O. § 16 AKB Anm. 2;… Geigel Haftpflichtprozeß 11. Aufl. S. 38) die Ansicht vertreten, der Kraftwagenhalter, der zugunsten der Insassen seines Wagens eine Unfallversicherung abgeschlossen habe, könne normalerweise gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Insassen die Anrechnung der auf Grund der Versicherung ausgezahlten Beträge verlangen, zwar nicht aus dem Gesichtspunkt der Vorteilausgleichung, wohl aber, weil der Unfallschaden in Höhe der gewährten Versicherungsleistung bereits abgedeckt sei; in einem solchen Falle trete nämlich die Insassen-Versicherung, die der Kraftwagenhalter auf eigene Kosten eingegangen sei, um einen Ersatz auch für die Schäden Dritter aus seinem Kraftwagenbetriebe sicher zu stellen, und bei der ihm die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zuständen, an die Stelle einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Verantwortlichen, für welche die Grundsätze über die Anrechnung der Versicherungsleistungen auf den Schadensersatzanspruch nicht zuträfen.
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