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Rechtsprechung
   RG, 24.11.1936 - VII 91/36   

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https://dejure.org/1936,342
RG, 24.11.1936 - VII 91/36 (https://dejure.org/1936,342)
RG, Entscheidung vom 24.11.1936 - VII 91/36 (https://dejure.org/1936,342)
RG, Entscheidung vom 24. November 1936 - VII 91/36 (https://dejure.org/1936,342)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 375
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Dieser schon vom Reichsgericht (vgl. RGZ 152, 375 ff = JW 1937, 399 mit Anm. von Jonas, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) zur Frage der Übertragbarkeit der Entscheidung auf einen Dritten ausdrücklich vertretenen, nach dem Inhalt der Gründe aber auch die Übertragbarkeit auf das Schiedsgericht selbst verneinenden und heute herrschenden Auffassung ist zuzustimmen (…vgl. Baumbach - Lauterbach ZPO 24. Aufl § 1032 Anm. 3 A;… Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl § 166 III 3 c;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 1032 Bem III 5;… Sydow-Busch ZPO 22. Aufl § 1045 Anm. 3; Nikisch, Zivilprozeßrecht, § 144 II 5; Riehle NJW 1950, 853 [854 Nr. 2];… Zöller ZPO 7. Aufl § 1045 Anm. 1; Habscheid, Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen, 1955 S 132, 133 unter II 3 und IV 2; a.A. Balser - Bögner, Schiedsvertrag und Schiedsverfahren, 1954 S 41; Flad, Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht, 1937 S 185; OLG Hamburg MDR 1950, 560).

    Einer Stellungnahme zu der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (vgl. RGZ 145, 171; 148, 1 [2]; 152, 375 [372];… vgl. auch Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1032 Anm. 3 C) verneinten, vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94;… vgl. auch Jonas JW 1935, 426 und 2052 sowie Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 4) bejahten Frage, ob das Prozeßgericht im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, wenn das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingereicht wurde, jedoch vor Erlaß (Niederlegung) des Schiedsspruchs eine Entscheidung nicht ergangen war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Antragsgegnerin bis zur Niederlegung des Schiedespruchs das Gericht nicht angerufen hat.

    Der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts hat in dem oben angeführten Urteil (RGZ 152, 375 [379]), in dem die in den Schiedsgerichtsbestimmungen vorgesehene Übertragung der Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters auf einen Dritten als unstatthaft bezeichnet wird, aus der Tatsache, daß die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unwirksam sei, der Partei auch unter den gegebenen Verhältnissen die Anrufung des zuständigen Gerichts nach § 1045 ZPO nicht zuzumuten gewesen sei, die Folgerung gezogen, schon die bloße Möglichkeit, daß der Beschlußrichter im Sinne des Ablehnungsgesuchs entschieden hätte, müsse genügen, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen, weil die Partei durch die Schiedsgerichtsbestimmungen in der Wahrnehmung ihrer Rechte bei Ablehnung von Schiedsrichtern beschränkt und dadurch die Besetzung des Schiedsgerichts in unrechtmäßiger Weise beeinflußt sei, so daß der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe.

  • BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63

    Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens durch den Berufsverband der Spediteure - …

    Eine gesetzliche Bestimmung, nach der eine Person von der Mitwirkung als "Richter" "kraft Gesetzes" ausgeschlossen sein könnte, gibt es für das Vereinsstrafverfahren ebensowenig wie für das schiedsrichterliche Verfahren (vgl. dazu RGZ 152, 375, 378; BGH NJW 1952, 27 Nr. 14).

    Schranken für die Mitwirkung einer Person als "Richter" in einem Vereinsstrafverfahren können sich vielmehr nur aus der Satzung oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben wie z.B. aus dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein kann (RGZ 152, 375, 377).

    Für das schiedsrichterliche Verfahren ist ferner anerkannt, daß die Umstände, unter denen ein Richter nach § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, nur durch Ablehnung des Schiedsrichters und deshalb auch nur während des schwebenden schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht mehr nach dessen Beendigung geltend gemacht worden können (…BGH a.a.O.; RGZ 145, 171, 172; 152, 375, 378).

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