Rechtsprechung
| RG, 04.08.1936 - II 50/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 152, 91
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.10.1955 - IV ZR 116/55
Schleppermotoren - §§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn …
Das Reichsgericht hat in dem in RGZ 152, 91 f [98 f] veröffentlichten Urteil angenommen, dass der Motor eines Motorschiffs wesentlicher Bestandteil des Schiffes sei, und zwar auch dann, wenn Schiffskörper und Motor nicht aufeinander gearbeitet sind und wenn sie ohne Beschädigung der einzelnen Bestandteile voneinander, getrennt werden können, Es hat angenommen, dass durch die Trennung eine Wesensänderung eintreten würde, da das Schiff dadurch zum unfertigen Stück werde und für sich allein zur Seefahrt nicht mehr benutzt werden könne.Das Reichsgericht hat in der in RGZ 152, 91 f [98] veröffentlichten Entscheidung darauf verwiesen, dass die Technik heutzutage in der Richtung weit vorangeschritten sei, Sachen, die nach natürlicher Betrachtung und nach der Verkehrsanschauung als Einheitsgegenstände erscheinen, ein Seeschiff, ein Orgelwerk, einen Kraftwagen, derart zu gestalten, dass Bestandteile, die dem Verbrauch besonders ausgesetzt sind, ohne Schaden herausgenommen und durch andere Stücke ersetzt werden können.
- BGH, 03.03.1956 - IV ZR 301/55
Hochfrequenzgeräte - § 93, § 947 Abs. 2, § 950 BGB, Einbau serienmäßig …
- BGH, 09.01.1958 - II ZR 275/56
Schiffsmotor als wesentlicher Bestandteil
Das Berufungsgericht verneint weiterhin, daß die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig das etwaige Eigentum der Klägerin verletzt habe, da die Beklagte nur der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 152, 91) gefolgt sei, wenn sie den Schiffsmotor als wesentlichen Bestandteil des Schiffs betrachtet und demnach angenommen habe, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin durch den Einbau des Motors in das Schiff wirkungslos geworden sei.Der IV. Senat hat sich dabei mit dem Urteil des Reichsgerichts in RGZ 152, 91 auseinandergesetzt, in dem das Reichsgericht angenommen hat, daß der Motor eines Motorschiffes wesentlicher Bestandteil des Schiffes sei, und zwar auch dann, wenn Schiffskörper und Motor nicht aufeinander gearbeitet sind und wenn sie ohne Beschädigung der einzelnen Teile voneinander getrennt werden können.
- BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54
Rechtsmittel
Indessen fehlen in dieser Beziehung Feststellungen des Tatrichters, Wenn auch die Abgrenzung gemäß RGZ 152, 91 [99] grundsätzlich nicht nach dem Wertverhältnis, sondern nach der allgemeinen Bedeutung der einzelnen Teile für das Wesen des Ganzen vorzunehmen ist, so dürfte hier schon die Tatsache daß das Finanzamt zunächst 11.520 DM als Preis für die Bunkerteile von der Beklagten gefordert hat, dagegen sprechen, diese als unwesentlich für den Gesamtbau anzusehen, Andererseits könnte nach den Lichtbildern, die dem Tatrichter mit dem Gutachten der Landwirtschaftskammer vorgelegt worden sind, nicht ausgeschlossen sein, daß die Beklagte einzelne Gebäude von Grund auf neu errichtet hätte.
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