Rechtsprechung
| RG, 22.12.1936 - VII 178/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 153, 193
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51
Nachprüfung eines Schiedsgutachtens
Der Schiedsgutachtervertrag dagegen hat einen die Parteien und das Gericht bindenden Ausspruch über eine Frage, die im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls als Tatbestandselement auftauchen kann, zum Ziele, ohne daß der Schiedsgutachter die abschließende Folgerung zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergibt (RGZ 152, 201; 153, 193; JW 1936, 820; 1937, 2969).Im ersteren Fall hätten die Parteien die Möglichkeit, die Festsetzung vor dem ordentlichen Richter anzugreifen, weil sie offenbar unbillig und daher unverbindlich sei, während im zweiten Fall die Parteien eine solche Möglichkeit für eine inhaltliche Nachprüfung nicht hätten, weil hier die Festsetzung von einer die Stelle eines ordentlichen Gerichts einnehmenden Instanz durch urteilsgleichen Schiedsspruch vorgenommen wäre (RGZ 153, 193 [195/967].
- OLG Nürnberg, 29.11.2024 - 14 U 2527/23
Berufung, Gutachten, Auslegung, Rechtsmittel, Vertragsauslegung, Revision, …
Dies gilt umso mehr, als die auf Klägerseite handelnden Personen nicht nur notariell beraten, sondern darüber hinaus Teil eines weltweit operierenden Konzerns mit entsprechendem juristischen Sachverstand waren (zum letzten Aspekt ausdrücklich RG, Urteil vom 22.12.1936, VII 178/36, RGZ 153, 193, 196). - BGH, 30.04.1959 - VII ZR 191/57
Rechtsmittel
- BGH, 18.01.1952 - V ZR 123/50
Rechtsmittel
Der Obmann wird auch nicht durch eine richterliche Stelle ernannt, worauf die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 193 [197]) besonderen Nachdruck legt, sondern durch eine Stelle des Wirtschaftslebens. - BGH, 27.05.1953 - II ZR 147/52
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 201; 153, 193) bereits entschieden hat (BGHZ 6, 335), lässt die Abrede der Parteien, dass die rechtsgestaltende Festsetzung einer geschuldeten Leistung einem Dritten übertragen werden soll, zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Der Wille der Parteien kann entweder dahin gegangen sein, dass der Dritte die Leistung nur nach § 319 bestimmen soll, dass also die Möglichkeit erhalten bleiben soll, die Bestimmung im Rahmen des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen, oder aber dahin, dass sogleich eine endgültige, urteilsgleiche Entscheidung unter Ausschluss der Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung ergehen soll.
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