Rechtsprechung
| RG, 12.01.1937 - III 131/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 153, 216
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53
Zurückverweisung an Berufungsgericht
Das hat schon das Reichsgericht überwiegend angenommen (RGZ 41, 369 [372 f]; 105, 196; 153, 216 [219]; 158, 145 [155]). - BGH, 25.10.1967 - V ZR 29/66
Vollstreckungsgegenklage
Offen bleiben mag, ob die Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf Aufrechnungsforderungen des Klägers bei einer Vollstreckungsgegenklage schon darauf gestützt werden kann, daß die materiell-rechtlichen Rollen von Gläubiger und Schuldner bei der Vollstreckungsgegenklage gegenüber dem Regelfall einer Klage in der Parteistellung vertauscht sind, sowie auf die Erwägung, die Vollstreckungsgegenklage sei "im Kern" keine selbständige Klage, sondern nur die Fortsetzung des früheren Rechtsstreits (RGZ 153, 216, 218;… Wieczorek, a.a.O. § 767 B III a;… anders Rosenberg a.a.O.; die Rechtsprechung hat in ändern Fragen, wo das Verfahrensrecht den Kläger und den Beklagten verschieden behandelt, auch bei der Vollstreckungsgegenklage auf die verfahrensrechtliche Stellung der beiden Beteiligten in diesem Verfahren abgestellt, nicht auf ihre umgekehrten Parteirollen im Vorprozeß oder im materiellen Recht, so bei Anwendung des § 529 ZPO auf eine verspätete Aufrechnung, RG HRR 1934 Nr. 914;… Rosenberg a.a.O. § 104 II 3; vgl. zur Frage der Klagänderung RGZ 55, 101). - BVerwG, 28.09.1962 - IV C 21.62
Rechtsmittel
Die Verschiedenheiten der Rechtskraft eines Prozeßurteils und eines Sachurteils zwingen das Revisionsgericht in der Regel - wie hier -, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. RGZ 41, 369 [372 f.]; 105, 196; 153, 216 [219]; 158, 145 [155]; JW 1937, 3328 Nr. 41; 1938, 966 Nr. 28 a.E.; BGHZ 11, 222 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] [223 ff. mit weiteren einschlägigen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur]). - BGH, 11.04.1961 - VI ZR 101/60
Rechtsmittel
Es ist noch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht die Feststellungsklage nicht gleichzeitig als unzulässig wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses und als materiell unbegründet abweisen durfte (vgl. BGHZ 4, 58; RGZ 153, 216, 219).
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