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Rechtsprechung
   RG, 08.01.1937 - II 122/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,642
RG, 08.01.1937 - II 122/36 (https://dejure.org/1937,642)
RG, Entscheidung vom 08.01.1937 - II 122/36 (https://dejure.org/1937,642)
RG, Entscheidung vom 08. Januar 1937 - II 122/36 (https://dejure.org/1937,642)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 371
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille …

    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 153, 371 hat sich demgemäß in Rechtsprechung und Rechtslehre die Auffassung durchgesetzt, daß ein Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft rechtswirksam von dem oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern abgeschlossen werden kann und die Zustimmung der übrigen Gesellschafter hierzu nicht erforderlich ist.
  • BGH, 28.02.1966 - VII ZR 125/65

    Schutz des Vertretenen vor dem Mißbrauch der Vertretungsmacht

    Das Berufungsgericht führt für seine gegenteilige Auffassung die Urteile RGZ 9, 148; 57, 389, 391; 71, 219; RG JW 1935, 1084 und RGZ 153, 371, 374 an.
  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

    Es ist in der Rechtsprechung darüber hinaus sogar anerkannt, daß die Vertretungsmacht sich auf die Aufnahme eines stillen Gesellschafters erstreckt (RGZ 153, 371).
  • BGH, 11.01.1960 - II ZR 69/59
    Die stille Gesellschaft wird zwischen der Personalgesellschaft als solcher (nicht ihren einzelnen Gesellschaftern) und dem stillen Gesellschafter abgeschlossen (RGZ 153, 371).
  • BGH, 08.02.1952 - I ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Hiergegen richten sich die Einwendungen der Revision, mit denen sie geltend macht, daß nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Auffassung des Schrifttums sich ein Dritter auf die unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht eines Organs dann nicht berufen dürfe, wenn ein dem Dritten erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht des Organs vorliegt (RGZ 145, 311 [314]; 153, 371, [374]).
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