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Rechtsprechung
   RG, 09.02.1937 - III 30/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,621
RG, 09.02.1937 - III 30/36 (https://dejure.org/1937,621)
RG, Entscheidung vom 09.02.1937 - III 30/36 (https://dejure.org/1937,621)
RG, Entscheidung vom 09. Februar 1937 - III 30/36 (https://dejure.org/1937,621)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 16
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    In Literatur und Rechtsprechung geht man in der Regel davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht zusammengehören (vgl. RGZ 154, 16 [25]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 154, 16 [25] angenommen, dass die Beklagte als Wegebaupflichtige im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nur berechtigt, sondern, solange das Schutzgeländer fehlte, auch verpflichtet gewesen sei, zum mindesten durch ein Warnungsschild auf die Gefahrenstelle hinzuweisen; Warntafeln dienten ebenso der Sicherheit der Wegebenutzer wie Schutzgeländer, Prellsteine und jede andere Maßnahme zur gefahrlosen Strassenbenutzung.

    Es ist weiter richtig, dass die Wegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 [157]) und dass dann, wenn der Wegebaupflichtige ein mit öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband ist (vgl. Gesetz über die einstweilige Regelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26. März 1934, RGBl I 243), die Erfüllung der Wegebaupflicht auch eine Handlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154, 16 [25]).

    Die Beklagte sei auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Wegebaupflicht, die eine Unterart der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sei (RGZ 154, 16 [25]), verpflichtet, an Wegstellen, an denen die dort verkehrenden Menschen der Gefahr des Abstürzens ausgesetzt seien, Schutzgeländer anzubringen.

    Die von der Revision angeführte Entscheidung RGZ 154, 16 [25] betrifft nur diese Wege unterhaltungspflicht.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Daraus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (…Palandt BGB 9. Aufl. Anm. 14 zu § 823; RGZ 54, 53 [56]; 121, 404 [407]; 147, 275 [278]; 154, 16 [25]).
  • BGH, 13.02.1964 - III ZR 17/63

    Rechtsfolgen der Verletzung einer Deichunterhaltungspflicht

    Ähnlich hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen oder Wasserstraßen ausgesprochen, daß die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltungspflicht oder Wegebaulast, die ebenfalls sowohl Privatpersonen als auch öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern obliegen können, auch dann keine Verletzung von Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB darstellt, wenn der Verpflichtete öffentlich-rechtliche Rechtsträger damit eine öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht erfüllt, weil die Rechtsordnung insoweit keinen Unterschied nach der Person des Pflichtigen macht (RGZ 154, 16/25; BGHZ 9, 373; BGH LM BGB § 823 Dc Nr. 3, Dc Nr. 15 und Db Nr. 11).
  • BGH, 03.07.1952 - III ZR 120/51

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat zwar (RGZ 154, 16 [25]) trotz der dem § 3 Abs. 3 und 4 StVO im wesentlichen entsprechenden Regelung in Ziff 7 und 8 der Ausführungsanweisung zu § 28 der damals geltenden Reichsstraßenverkehrsordnung, von 1934 einen Unterschied zwischen Verbotszeichen und reinen Warnzeichen gemacht und für die Aufstellung der letzteren den Träger der Streß enbaulast verantwortlich gemacht.
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