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Rechtsprechung
   RG, 12.03.1937 - III 90/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,593
RG, 12.03.1937 - III 90/36 (https://dejure.org/1937,593)
RG, Entscheidung vom 12.03.1937 - III 90/36 (https://dejure.org/1937,593)
RG, Entscheidung vom 12. März 1937 - III 90/36 (https://dejure.org/1937,593)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 167
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 01.07.1976 - III ZR 187/73

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht

    Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art, kraft dessen der Arzt zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist (§ 368 a Abs. 4 RVO; BSGE 11, 1, 7; BGH DVBl. 1956, 759, 760; so auch schon RGZ 154, 167, 184 f).
  • BGH, 28.02.1963 - III ZR 157/61
    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, daß es sich dabei um die Ausübung öffentlicher Befugnisse handelt und daß Pflichtverletzungen der Amtsträger Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung auslösen können (vgl. RGZ 154, 167, 179; 164, 15, 19; RG DR 1939, 1084); das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. LM zu SGG § 51 Nr. 1;… BGH Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 70/61 - weitere Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 18).
  • BGH, 13.03.1956 - VI ZR 146/55

    Rechtsmittel

    Mag auch durch die Neufassung der § § 368 ff RVO die öffentlich-rechtliche Natur der kassenärztlichen Rechtsverhältnisse noch stärker betont und der hoheitliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärzten noch schärfer herausgestellt worden sein, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß auch schon vorher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beziehungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu den ihnen angehörenden Ärzten ausschließlich auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgebaut waren (Ebenso: RGZ 154, 167 [177]).
  • BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51

    Rechtsmittel

    Dahin gehört das Erfordernis, daß zwischen Zweck und Mittel ein angemessenes Verhältnis bestehen muß, so daß schon in der Wahl eines durch den Zweck nicht gerechtfertigten Mittels ein Ermessensmißbrauch liegen kann (RGZ 146, 369 [375]), wie auch der Fall, daß die Behörde eine formell bestehende Befugnis zur Erreichung eines nicht erlaubten Zieles mißbraucht (RGZ 154, 167 [183]) oder wenn sachfremde Beweggründe für die Entscheidung maßgebend waren (RGZ 154, 117 [121]).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 70/61
    Denn auch die Beteiligung der Mitglieder an dieser "weiteren Aufgabe" ist aufgrund des typischen Über- und Unterordnungsverhältnisses geregelt, wie es zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihren Mitgliedern besteht (vgl. RGZ 154, 167, 177 ff).
  • BGH, 29.11.1951 - III ZR 4/50

    Rechtsmittel

    Ein Ermessensmissbrauch ist aber nicht nur bei reiner Willkür der Behörde angenommen worden, sondern auch dann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Masse fehlsam gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 164, 15 ff [31]), insbesondere dann, wenn sich der Beamte bei seiner Entscheidung von sachfremden Beweggründen hat leiten lassen (RGZ 154, 117 ff [121]) und wenn er formell bestehende Befugnisse ohne wirkliche sachliche Berechtigung ausgenutzt hat (RGZ 154, 167 ff [183]).
  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 214/51

    Rechtsmittel

    Diese Grenzen sind vom Reichsgericht aufgestellt (RGZ 121, 225 ff [233]; 147, 179 ff [183]; 154, 117 ff [121]; 154, 167 ff [183] 164, 15 ff [31]; 168, 129 ff [137]) und vom Bundesgerichtshof sowohl in der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats (BGHZ 2, 366 ff und das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 17. Januar 1952 IV ZR 162/50) wie in derjenigen des erkennenden Senats (BGHZ 2, 209 ff [214]; Urteil vom 15. November 1951 III ZR 21/50 [z Abdr best] und 29. November 1951 III ZR 4/50) in ständiger Rechtsprechung beibehalten worden.
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