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Rechtsprechung
   RG, 12.03.1937 - III 168/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,595
RG, 12.03.1937 - III 168/36 (https://dejure.org/1937,595)
RG, Entscheidung vom 12.03.1937 - III 168/36 (https://dejure.org/1937,595)
RG, Entscheidung vom 12. März 1937 - III 168/36 (https://dejure.org/1937,595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 257
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.02.1952 - III ZR 233/51

    Anschein einer polizeilichen Gefahr

    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 ZPO Da die Vorschrift des § 71 GVGüber die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch auf Kommunalbeamte angewendet wird, ist es geboten, auch die Kostenvorschrift des § 97 Abs. 3 ZPO den Kommunalverbänden gegenüber anzuwenden, wenn es sich in dem Rechtsstreit um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung ihrer Beamten handelt und die Revision von ihrer Seite eingelegt worden ist (RGZ 154, 257 [265]).
  • BGH, 05.04.1956 - III ZR 234/54

    Rechtsmittel

    Die Kosten der Revisionsinstanz waren jedoch nach Maßgabe der Sonderbestimmung des § 97 Abs. 3 ZPO, die auch für Gemeinden gilt (RGZ 154, 257 [265], BGH 5, 144 [153]), der Beklagten Stadt aufzuerlegen.
  • BGH, 18.02.1954 - III ZR 311/52

    Nachprüfung kirchlichen Verfassungsrechts

    § 97 Abs. 3 ZPO ist, wie der Senat bereits im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, (BGHZ 5, 144 [153] und RGZ 154, 257 [265]) nicht nur auf den Bund und die Länder, sondern auch auf die Kommunalverbände anwendbar.
  • BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57

    Rechtsmittel

    Die in Abs. 2 von Art. 125 AGBGB enthaltene Formulierung "Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat", deutet zwar in Richtung der "Finanzverjährung": doch regelt, wie noch unter Nr. 3) ausgeführt wird, Abs. 2 nur bestimmte Fälle, in denen das Erlöschen der Forderung ausgeschlossen ist, und rechtfertigt nicht eine engere Auslegung des Abs. 1. Soweit des Reichsgericht in RGZ 154, 257, 261, bezogen auf Art. 124 AGBGB, einer einschränkenden Auffassung das Wort geredet hat, vermag der Senat den Ausführungen, soweit sie auch für Art. 125 d.G. von Bedeutung werden können, nicht beizutreten.
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