Rechtsprechung
| RG, 28.05.1937 - VII 313/36 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 155, 133
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 16.12.1965 - KZR 1/65
Preisbindung von Arzneimitteln - Gewährung einer Warenrückvergütung - Verstoß …
Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist das Revisionsgericht, wie schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben (RGZ 81, 117, 119; 155, 133, 135; BGHZ 7, 365, 368 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52] ; 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53] ; BGH NJW 1960, 1661;… vgl. auch Staudinger/Coing, 11. Aufl. § 133 Anm. 43), nicht an die Auslegung durch den Tatrichter gebunden, sofern ihr Anwendungsbereich sich nicht auf einen einzelnen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkte Das gleiche gilt für die von einem Markenartikel-Hersteller abgeschlossenen Preisbindungsverträge der hier vorliegenden Art, die in gleicher Weise wie allgemeine Geschäftsbedingungen den Inhalt einer Vielzahl von Verträgen mit den Abnehmern bestimmen und schon wegen des Erfordernisses der Rückenlosigkeit der Preisbindung und des für preisbindende Unternehmer geltenden Verbots ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung (§ 26 Abs. 2 GWB) den gleichen Wortlaut aufweisen.Den Vertragsparteien bleibt es zwar unbenommen, durch besondere Vereinbarungen den Inhalt der Vertragsurkunden abzuändern; auch stillschweigend können sie derartige zusätzliche Vereinbarungen treffen (RGZ 155, 133, 135).
- BGH, 23.02.1951 - V ZR 75/50
Rechtsmittel
Um typische Vertragsbedingungen, bei denen die Begleitumstände nicht oder nur beschränkt zur Auslegung herangezogen werden können (RGZ 155, 133 [135]), handelt es sich im vorliegenden Falle nicht.
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