Rechtsprechung
| RG, 01.06.1937 - VII 15/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 155, 138
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Köln, 05.02.2018 - 2 Wx 275/17
Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein …
Anders ist es hingegen, wenn das Gesetz - lediglich - bestimmte Wege zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbietet (vgl. RGZ 155, 138, 146;… Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearbeitung 2017, § 134 Rz. 144, 145). - OLG Köln, 07.12.1987 - 21 U 12/87 Rn. 102 Der Charakter der Abtretung der Gesellschaftsanteile an die ergibt sich daraus, daß auf diese Weise versucht wurde, einen verbotenen Erfolg - die Übertragung der Anteile an ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter -durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten - die vorherige Abtretung an die - zu erreichen, die scheinbar - als Abtretung an eine Konzerngesellschaft - von der Verbotsnorm nicht umfasst wurden (vgl. die gleichlautende Klassifizierung des Umgehungsgeschäftes in der st. höchstrichterlichen Rspr. RGZ 155, 138 (146) ; BGHZ 58, 60 (65) ; BGHZ 85, 39 (46) ) .
- BGH, 30.05.1972 - VI ZR 11/71
Klage gegen einen Notar wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung - …
Jedenfalls würde dadurch die privatrechtliche Gültigkeit der mit der B. abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht berührt (RGZ 155, 138;… Prölss/Reimer Schmidt/Sasse VAG 6. Aufl. § 8, 7; § 105, 4). - BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54
Rechtsmittel
Demgemäß hat auch das Reichsgericht ausgesprochen, daß keineswegs alle Rechtsgeschäfte nichtig sind, bei denen ein an sich zulässiger wirtschaftlicher Erfolg anstatt durch das (näherliegende, aber) verbotene Mittel durch ein gesetzlich statthaftes Rechtsgeschäft von anderer Form erzielt werden soll (RGZ 125, 209 [212]; 155, 138 [146]). - BGH, 23.06.1960 - II ZR 203/58
Übernahme einer Zahnarztpraxis - Unwirksamkeit eines Vertrages - Zulassung zur …
Handelt es sich um Verbotsgesetz in diesem Sinn, dann wird eine Auslegung häufig ergeben, daß sich das Verbot auch auf die zur Umgehung des Verbots geschlossenen Geschäfte bezieht (RGZ 155, 138, 146; RG VI ZR 429/27 v. 23. April 1928; Erman BGB § 134 Anm. 13).
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