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Rechtsprechung
   RG, 29.06.1937 - III 182/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,530
RG, 29.06.1937 - III 182/36 (https://dejure.org/1937,530)
RG, Entscheidung vom 29.06.1937 - III 182/36 (https://dejure.org/1937,530)
RG, Entscheidung vom 29. Juni 1937 - III 182/36 (https://dejure.org/1937,530)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 186
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Zunächst ist die Gleichbehandlung dieser Fälle nicht zwingend (vgl. schon die Ausnahme für Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen in RGZ 155, 186 [190 ff.]); es könnte auch bezweifelt werden, ob die Versagung des Ausgleichsanspruchs gegen einen anderen Träger öffentlicher Gewalt sich bei den Sozialversicherungsträgern wirtschaftlich in gleicher Weise auswirkt wie bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts.
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

    Ebensowenig treffen auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen zu, unter denen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Leistungen aus einer von dem Geschädigten freiwillig eingegangenen Lebensversicherung nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155, 186).
  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62

    Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des …

    Während die Leistungen der Unfallversicherung hiernach einen auf andere Weise erlangten Ersatz des Schadens darstellen, können die Hinterbliebenen des Verletzten nicht auf dessen Lebensversicherung verwiesen werden, weil deren Zweck nicht Schadensdeckung, sondern Kapital- oder Rentenvorsorge ist (vgl. RGZ 155, 186).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
    Diese Verfassungsbestimmung setzt vielmehr die Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt, d.h. eine dienstliche Betätigung des Beamten voraus, die sich nicht als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn darstellt (RGZ 155, 186, 189; RG JW 1937, 2516 Nr. 14).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65

    Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf …

    Ebensowenig treffen auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen zu, unter denen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Leistungen aus einer von dem Geschädigten freiwillig eingegangenen Lebensversicherung nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155, 186).
  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54

    Rechtsmittel

    Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. RGZ 126, 28 [32]; 155, 186 [189]; 161, 145 [151]).
  • BGH, 29.11.1951 - III ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Liegt eine Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange der Beklagten nicht vor, so ist die dienstliche Betätigung Ausübung öffentlicher Gewalt (RGZ 155, 186 = JW 1937, 2516 14 ).
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