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Rechtsprechung
   RG, 20.07.1937 - II 26/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,527
RG, 20.07.1937 - II 26/37 (https://dejure.org/1937,527)
RG, Entscheidung vom 20.07.1937 - II 26/37 (https://dejure.org/1937,527)
RG, Entscheidung vom 20. Juli 1937 - II 26/37 (https://dejure.org/1937,527)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 156, 1
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 44/51

    Rechtsmittel

    Es wird festgehalten an der Rechtsprechung des RG (RGZ 156, 1; GRUR 1933, 256; 1937, 941; DR 1944, 518), daß die Gegenüberstellung der für die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme (Systemvergleich) als Wettbewerbsmaßnahme zulässig ist, wenn der Vergleich nicht erkennbar gegen einen oder mehrere Mitbewerber gerichtet ist und sich in den Grenzen wahrheitsgemäßer, sachlicher Erörterung hält.

    Der zulässige Systemvergleich im Sinn der reichsgerichtlichen Rechtsprechung unterscheidet sich aber gerade dadurch von dem Warenvergleich, daß er jede Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber vermeidet und lediglich dort, wo sich der gleiche wirtschaftliche oder technische Erfolg auf verschiedene Weise - sei es durch eine andersartige Arbeitsmethode, sei es - wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - durch die Wahl eines anderem Materials (RGZ 156, 1 [11]) erreichen läßt, den Unterschied der beiden Systeme darlegt.

    Auch diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, wonach der unter den bereits erörterten Voraussetzungen zulässige Systemvergleich dann nicht unlauter ist, wenn er sich frei hält von unsachlichen, unnötig herabsetzenden Angriffen und von bewußt oder leichtfertig aufgestellten unrichtigen Behauptungen (RG, JW 1937, 2844; RGZ 156, 1 [11]).

  • BGH, 08.04.1952 - I ZR 80/51

    Rechtsmittel

    Dort handelte es sich entweder um die geschäftliche Tätigkeit von Konsumvereinen (RGZ 116, 277) oder um die Zulässigkeit des Zugabewesens (RGZ 135, 38 ff) oder um die Hervorhebung des Fortschritts der Technik und daraus folgend die Vergleichung technischer Verfahren oder Vorrichtungen (RGZ 156, 1 ff), schließlich in einem Sonderfall um die Lagerung des Motors im Fahrgestell von Kraftwagen unter Berücksichtigung der statischen und der Schwingungserfordernisse (GRUR 1937, 941).
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