Rechtsprechung
| RG, 23.11.1937 - III 66/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 156, 220
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99
Flur
Das Berufungsgericht mußte sein Auslegungsergebnis nicht näher begründen, denn eine Unklarheit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem an sich behandelten Streitstoff fallen nicht unter diese Vorschrift (RGZ 156, 220, 227). - BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Diesen Gedanken hat das Reichsgericht in anderem Zusammenhang wiederholt anerkannt (vgl. RGZ 156, 220 [229 f]; 158, 83 [91]). - BGH, 29.11.1984 - III ZR 111/83
Amtspflichten des Betriebsprüfers einer AOK
Hat er vorsätzlich gehandelt, so mindert Fahrlässigkeit des Geschädigten den Ersatzanspruch grundsätzlich nicht (RGZ 156, 220, 239;… Kreft a.a.O. Rn. 318).
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
Rechtsmittel
Die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, aber liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 154, 201 [208]; 156, 220 [237]; 159, 235 [238]). - BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60 entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
- VG München, 11.01.2017 - M 5 E 16.5069
Eilantrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - Unzulässige …
Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGH, U.v. 29.3.1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 - NJW 1971, 1694 - juris). - BGH, 17.10.1960 - III ZR 15/59
Zulässigkeit der Neufestsetzung von Versorgungsbezügen auf Grund einer …
Das ist feste höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 156, 220/236; 164, 162/176; BGHZ 2, 366; 4, 10 [BGH 13.11.1951 - I ZR 106/51]/22 ff; 4, 302/306; 18, 122/125; BVerwG 1, 67). - BGH, 19.12.1960 - III ZR 185/59
Anwendung der Amtshaftungsbestimmungen bei Ausübung ärztlicher Maßnahmen als …
Die Organe und Bediensteten der Sozialversicherungsträger handeln bei Erfüllung ihrer eigentlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gegenüber den Versicherten nicht im fiskalischen Bereich, sondern in Ausübung schlicht-hoheitlicher fürsorgerischer Betätigung und damit in einem ihnen anvertrauten öffentlichen Amt, so daß insoweit für Pflichtverletzungen die Versicherungsträger nach § 839 BGB, Art. 34 GG einzustehen haben (vgl. RGZ 156, 220; 165, 91; BGH NJW 1953, 458; BGHZ 31, 126). - VG Cottbus, 13.02.2018 - 6 L 619/17
Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGHZ 56, 57 = NJW 1971, 1694). - BGH, 24.01.1966 - III ZR 80/64
Amtspflicht zur Übersendung vollgeklebter Versicherungskarten an …
Mit dieser Rechtsansicht folgt das Berufungsgericht der Entscheidung des Großen Senats des Reichsversicherungsamtes vom 14. Juni 1913 (Amtl. Nachr. Jahrg. 29 S. 593), die auch das Reichsgericht (RGZ 156, 220, 237/238) gebilligt und sich zu eigen gemacht hat, und der sich auch der erkennende Senat anschließt. - BGH, 14.12.1959 - III ZR 175/58
Rechtsmittel
- BGH, 26.05.1959 - VIII ZR 78/58
- BGH, 03.03.1958 - III ZR 192/56
Rechtsmittel
- BGH, 14.02.1952 - III ZR 84/51
Rechtsmittel
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