Rechtsprechung
| RG, 15.11.1937 - I 102/37 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 156, 321
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18
lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in …
Im Falle eines Immaterialgüterrechts kann aufgrund dessen Ausschließlichkeitscharakters nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Rechtsinhaber bei einer eigenen Verwertung seiner Rechte den Gewinn erzielt haben würde, den der Verletzer in ursächlichem Zusammenhang (vgl. RGZ 156, 321, 326 Braupfanne ) durch die Nutzung des fremden Immaterialguts erzielt hat (BGH GRUR 1972, 189, beck-online). - BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
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Hat aber eine teile rechtswidrige und schuldhafte, teils rechtswidrige, aber nicht schuldhafte Verwarnung stattgefunden, so entfällt die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt mangelnder Verursachung nur dann, wenn anzunehmen ist, daß auch der nicht schuldhafte Teil des Handelns für sich allein genau die gleiche Wirkung bei dem Verwarnten gehabt hätte (RGZ 156, 321, 325 = GRUR 1938, 36, 37; Reimer, Patentgesetz, § 6 Anm. 113). - BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59
Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei einer schuldhaften Verletzung eines Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechts der vom Nachahmer erzielte Gewinn nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herausverlangt werden (vgl. RGZ 156, 321, 325 ff).Wie auch bei einer solchen Patentverletzung jeweils nur der Teil des erzielten Gewinns herausverlangt werden kann, der auf die Benutzung des Patents zurückzuführen ist (RGZ 156, 321, 325 ff), ist bei der Verwendung einer fremden Kennzeichnung der Verletzte ebenfalls nur berechtigt, denjenigen Gewinn zu fordern, den der Verletzer gerade durch die Benutzung des fremden Zeichens erzielt hat.
- BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
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Ferner kann auf Grund des Ausschließlichkeitscharakters des Immaterialgüterrechts nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Rechtsinhaber bei einer eigenen Verwertung seiner Rechte den Gewinn erzielt haben würde, den der Verletzer in ursächlichem Zusammenhang (vgl. RGZ 156, 321, 316 - Braupfanne) durch die Nutzung des fremden Immaterialguts erzielt hat. - OLG Düsseldorf, 21.09.2005 - 2 W 8/05
Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsgebot bei Inverkehrbringen eines abgewandelten …
Das zur Unterlassung verurteilende Urteil gilt für die in der Urteilsformel erfasste konkrete Verletzungsform, allerdings in der aus der Fassung der Urteilsformel sich ergebenden Verallgemeinerung (vgl. RGZ 147, 27, 31; 156, 321, 327). - BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 213/62
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Geht man entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon aus, daß nur ein Teil des Inhalts der Warnungen aus Rechtsgründen gegen § 823 Abs. 1 BGB verstößt - wobei eine Verletzung dieser Vorschrift aber auch bezüglich des Restes trotz inhaltlichen Zutreffens der Behauptung (des Wettbewerbsverstoßes) noch darin liegen kann, daß Form und Begleitumstände über das gebotene Maß hinausgingen (BGHZ 3, 270, 284 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I) -, so ist ursächlicher Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden gleichwohl gegeben, da nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen ist, daß auch der widerrechtliche Teil des Handelns für sich allein die gleiche Wirkung bei dem oder den verwarnten Dritten hervorgerufen hätte (RGZ 156, 321, 325; BGHZ 38, 200 - Kindernähmaschinen - insoweit dort nicht abgedruckt). - BGH, 20.03.1962 - I ZR 180/60
Rechtsmittel
Sie geht hierbei von der Schadensberechnung aus, die in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Verletzungen von Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechten zugrunde gelegt worden ist (vgl. RGZ 156, 321, 325 ff).
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