Rechtsprechung
| RG, 09.12.1937 - IV 205/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 156, 334
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55
Zurücknahme eines Testaments
Das Verfahren, das das Berufungsgericht eingeschlagen hat, hat in der Prozeßordnung keine Grundlage und widerspricht auch den Zwecken, auf Grund deren das Prozeßverfahren aufgebaut ist (RGZ 156, 334 [338]). - BGH, 29.05.1970 - V ZR 24/68
Rechtsfolgen der unterlassenen Ladung einer Partei zur Ortsbesichtigung durch den …
Grundsätzlich hat allerdings der Richter selbst den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt festzustellen, während es einem Sachverständigen verwehrt ist, von sich aus Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte zu vernehmen (RGZ 156, 334, 33B; BGHZ 23, 207, 213; 37, 389, 393 ff). - BGH, 11.07.1960 - III ZR 144/59 Zwar hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass es ein Verfahrensfehler sei, wenn ein Sachverständiger selbstständig Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte vernimmt (RGZ 156, 334/338; BGH NJW 1955, 671).
- BGH, 05.05.1959 - V BLw 41/58
Rechtsmittel
Schon das Reichsgericht (RGZ 156, 334, 338) hat es für unzulässig erklärt, daß ein Sachverständiger Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte vernimmt. - BGH, 16.02.1977 - IV ZR 104/76
Anfechtung eines Kindesannahmevertrages aufgrund einer hirnorganischen …
Entscheidend ist vielmehr, wie auch das Reichsgericht ausgeführt hat, daß es sich bei der in dem späteren Verhalten des Kindes zutage getretenen fehlerhaften Entwicklung um den Ausdruck und die Bestätigung einer bereits zur Zeit des Abschlusses des Annahmevertrages vorhandenen, für den Annehmenden nicht erkennbaren, auch durch Erziehung nicht zu bessernden natürlichen Veranlagung handelt (RGZ 156, 334). - BGH, 21.12.1955 - VI ZR 226/54
Rechtsmittel
Hierbei ist nicht zu verkennen, daß es nicht die eigentliche Aufgabe des Sachverständigen ist, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, die von den Parteien zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen sind (vgl. RGZ 156, 334 [338]).
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