Rechtsprechung
| RG, 10.03.1938 - IV 254/37 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 157, 168
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
Pflichten des Armenanwalts
Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 wird hingegen angenommen, daß nicht die Entscheidung über die Armenrechtsbewilligung als solche die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt, daß vielmehr durch die Armenrechtsbewilligung das bisher in der Armut der Partei begründete Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels tatsächlich wegfällt und dementsprechend mit der eine förmliche Zustellung des Beschlusses nicht voraussetzenden Wirksamkeit des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, d.h. mit der formlosen Mitteilung der Armenrechtsbewilligung an die arme Partei oder ihren Vertreter die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt (vgl. OGHZ 3, 262; BGHZ 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17).Er mußte bei pflichtgemäßer Prüfung und unter Heranziehung einschlägiger Erläuterungsbücher auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 stoßen, die u.a. im Kommentar von Baumbach zumindest von der 17. Auflage (1943) ab in Anm. 3 B zu § 234 ZPO angegeben war.
- BGH, 18.01.1952 - I ZB 13/51
Rechtsmittel
Das Reichsgericht ist von seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. RGZ 135, 303 [304]; 147, 154 [156]) bereits in RGZ 157, 168 [171] abgegangen und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (NJW 1950, 545) sowie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben nur an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft.Das Reichsgericht war schon in der in der amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidung RGZ 157, 168 von der Auffassung abgegangen, zur Ingangsetzung der Frist für den.
- BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist - …
So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch mit der formlosen Mitteilung der stattgebenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (vgl. BGHZ 30, 226, 229 in Anschluß an RGZ 157, 168; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 17; zuletzt BGH VersR 1985, 68, 69 m.w.N.). - BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57
Rechtsmittel
Diese Auffassung ist jedoch vom Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RGZ 157, 168 ff [172] aufgegeben worden und dem hat sich sowohl der Oberste Gerichtshof in NJW 1950, 545 4 wie der Bundesgerichtshof in LM Nr. 1 zu § 234 ZPO und Nr. 16 zu § 233 ZPO angeschlossen, denn nicht der Erlaß des Beschlusses, durch den das Armenrecht bewilligt wird, sondern die Tatsache und die Kenntnis, daß das Armenrecht bewilligt ist beseitigt das Hindernis für die Einlegung eines Rechtsmittels.
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