Rechtsprechung
| RG, 12.04.1938 - VII 220/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 157, 266
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages
Aber der innere Grund für den Ausschluß des reinen Rechtsirrtums als Irrtums über einen Sachverhalt nach § 779 wird in der Entscheidung RGZ 157, 266, 268, 270 dahin bestimmt, daß die Vertragsparteien über Rechtsfragen sich vor Vertragsschluß unterrichten könnten, während dies bei Tatfragen jedenfalls nicht mit der wünschenswerten Sicherheit möglich sei. - BGH, 30.01.1997 - IX ZR 133/96
Behandlung eines teilweise formunwirksamen Bürgschaftsvertrages
Die Revision meint, die Parteien hätten sich lediglich über eine Rechtsfrage geirrt, nicht jedoch einen bestimmten Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt, und verweist auf ältere höchstrichterliche Urteile, wonach ein reiner Rechtsirrtum nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB führt (vgl. RGZ 157, 266, 269 ff;… BGH, Urt. v. 28. Mai 1952 - II ZR 146/51, LM BGB § 779 Nr. 3; v. 24. September 1959 - VIII ZR 189/58, NJW 1959, 2109; v. 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60, NJW 1961, 1460). - BGH, 06.11.2003 - III ZR 376/02
Wirksamkeit eines Vergleichs bei unrichtiger Auslegung einer Vertragsklausel
a) Nach der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein bloßer Rechtsirrtum nicht zur Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB (RGZ 157, 266, 269 ff; BGH, Urteile vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60 - NJW 1961, 1460 und vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 - NJW 1959, 2109; vgl. auch BGHZ 25, 390, 394).
- BGH, 26.09.1963 - III ZR 129/62 Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilt die Auffassung der Entscheidung RGZ 157, 266 in dieser Strenge nicht.
- BGH, 24.09.1959 - VIII ZR 189/58
Rechtsmittel
Dagegen ist ein reiner Rechtsirrtum ohne jeden Irrtum über Tatsachen einschließlich solcher, die eine Grundlage eines Rechtsverhältnisses bilden können, kein gemäß § 779 Abs. 1 BGB erheblicher Irrtum (RGZ 157, 266, 270;… BGH Urt. v. 28. Mai 1952 - II ZR 146/51 - = LM Nr. 3 zu § 779 BGB). - LG Tübingen, 07.03.1996 - 1 S 5/95
Anspruch auf Rückzahlung der von einem Haftpflichtversicherer im Rahmen der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Köln, 07.09.2004 - 5 O 538/03 Nach der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein bloßer Rechtsirrtum dabei nicht zur Unwirksamkeit (RGZ 157, 266, 269; BGH, NJW 1961, 1460).
- BGH, 13.12.1962 - III ZR 127/61
Rechtsmittel
Dem stehen die Abführungen in BGHZ 25, 390, 394 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55], die unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 157, 266) einen Irrtum über "reine Rechtsfragen" als unbeachtlich behandeln, nicht engegen; denn es war eben nicht ein Irrtum über eine reine Rechtsfrage, wenn die Parteien den Einfluß des Umstellungsgesetzes auf eine konkrete Forderung unrichtig beurteilten. - BGH, 25.06.1952 - II ZR 255/51
Rechtsmittel
Hinzu kommt, daß es sich bei dem behaupteten Irrtum über die Allgemeinverbindlichkeit der Schrottpreiserhöhung um einen solchen über eine reine Rechtsfrage handelt, der ohnehin nicht die Anwendung des § 779 BGB rechtfertigen kann (RGZ 157, 266; Urteil des erkennenden Senats vom 28.5.1952 - II ZR 146/51).
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