Rechtsprechung
| RG, 30.05.1938 - IV B 17/38 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 157, 359
Wird zitiert von ...
- BGH, 01.12.1953 - V ZB 25/53
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat ferner als Vertreter angesehen den sogenannten Verkehrsanwalt (RGZ 115, 71 [73]), einen Rechtsanwalt, der für den beauftragten Rechtsanwalt als Gegenleistung für die ihm gestattete Mitbenutzung der Kanzlei zeitweise einzelne Sachen bearbeitete (RAG in DR 1943, 528), den von dem beauftragten Rechtsanwalt angestellten und besoldeten Rechtsanwalt (RG in Warn Rspr 1936 Nr. 164); den bei ihm angestellten Anwaltsassessor (RG in Warn Rspr 1939 Nr. 51; RGZ 157, 359 [362]; 165, 84 [86]; RAG 20, 165, BGH in NJW 1951, 235), nicht dagegen den Probeassessor, wenn ihm die Vertretungsmacht nicht übertragen ist (RGZ 165, 84 [86]), und bei Anwesenheit des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht den Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht Vertreter der Partei und bei dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist (BGH bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk zu § 233 ZPO Nr. 7).
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