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Rechtsprechung
   RG, 26.08.1938 - III 17/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,596
RG, 26.08.1938 - III 17/38 (https://dejure.org/1938,596)
RG, Entscheidung vom 26.08.1938 - III 17/38 (https://dejure.org/1938,596)
RG, Entscheidung vom 26. August 1938 - III 17/38 (https://dejure.org/1938,596)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 176
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 35/74

    Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung als ersatzfähiger …

    Zwar hat das Reichsgericht die Auffassung vertreten, bei der Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB komme es grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Art von Schaden von dritter Seite Ersatz zu erlangen oder bereits erlangt worden sei (RGZ 158, 176, 179; 170, 37, 39).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige …

    Diese Rechtspraxis geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück, das, beginnend mit dem Urteil vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung), zunächst die Leistungen privater Schadensversicherer (RGZ 145, 56 - Sachschadensversicherung; JV 1935, 1084 Nr. 5 - Kaskoversicherung; RGZ 152, 20; 158, 176 Unfallversicherung), sodann auch Sozialversicherungsleistungen (RGZ 161, 199 - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung; RGZ 171, 173 - Rentenversicherung) allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet hat, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 67 WG; § 1542 RVO) verhindern.
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Diese Rechtspraxis geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück, das, beginnend mit dem Urteil vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung), zunächst die Leistungen privater Schadensversicherer (RGZ 145, 56 - Sachschadensversicherung; JW 1935, 1084 Nr. 5 - Kaskoversicherung; RGZ 152, 20; 158, 176 - Unfallversicherung), sodann auch Sozialversicherungsleistungen (RGZ 161, 199 - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung; RGZ 171, 173 - Rentenversicherung) allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet hat, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 67 WG; § 1542 RVO) verhindern.
  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

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  • OLG München, 06.12.1973 - 1 U 3611/73

    Anspruch eines Arbeitgebers gegen verkehrsicherungspflichtige öffentliche Hand …

    So wurden nicht nur Schadensersatzansprüche gegen einen dritten Schädiger (beispielsweise auch gegen den Ehegatten; vgl. BGH NJW 73, 1654), sondern auch Ansprüche gegen private Versicherer (RGZ 158, 176; BGH BB 55, 1107; BGH VersR 69, 540) und gegen Sozialversicherungsträger (BGHZ 31, 148/150) als anderweitige Ersatzansprüche angesehen.
  • BGH, 17.12.1953 - III ZR 177/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat nämlich in ständiger Rechtsprechung (RGZ 138, 209; 145, 56; 152, 20; 158, 176; 161, 202; 167, 207; 171, 173) zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Auffassung vertreten, daß es für die Frage, ob dem Geschädigten ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht, nicht darauf ankomme, ob dieser Anspruch aus Gesetz oder aus Vertrag gegeben sei, und daß deshalb auch ein auf einem Versicherungsvertrag beruhender Anspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sei.
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