Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   RG, 12.10.1938 - II 222/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,579
RG, 12.10.1938 - II 222/37 (https://dejure.org/1938,579)
RG, Entscheidung vom 12.10.1938 - II 222/37 (https://dejure.org/1938,579)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1938 - II 222/37 (https://dejure.org/1938,579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1938,579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 257
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Das Reichsgericht hat daher auch in den Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs, in denen es entscheidend nicht auf die Nachprüfbarkeit, sondern auf die Nichtigkeit, also das Nichtvorliegen bindender Hoheitsakte ankam, regelmässig (RGZ 130, 290 [292]; 158, 257 [262]; 162, 181 [191]; 164, 162 [176]) nur von Akten "reiner Willkür" in dem oben näher umrissenen Sinn gesprochen.
  • BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat sogar den Grundsatz der Nichteinmischung auf jede mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betraute Person oder Stelle ausgedehnt (RGZ 158, 257 [261] - Fachuntergruppe der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie; RGZ 162, 181 [182] - Reichsinnungsverband).

    Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]).

  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54

    Rechtsmittel

    Es gibt vielmehr auch nichtobrigkeitliche öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte, die nicht dem bürgerlichen Recht unterstellt sind (RGZ 158, 257 [261]).

    Dagegen ist es unzulässig, daß ein ordentliches Gericht in ein öffentlich-rechtliches Aufgabengebiet einer hiermit betrauten Stelle durch Verbote eingreift (vgl. das in BGHZ 14, 222 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats und die dort erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 158, 257 [261]; 162, 181 [191]).

  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Sie wäre auch dann einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen (vgl. RGZ 158, 257 [261]).
  • BGH, 20.06.1961 - VI ZR 210/60
    Das Reichsgericht hat in solchen Pallen wiederholt die Unzulässigkeit des Rechtsweges angenommen (RGZ 150, 140; 158, 257; 162, 181, 191| 169, 353, 356; V/arnRspr 1929 Nr. 143; RG JW 1938, 113;vgl. auch BGHZ 14, 222, 228).
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 152/50

    Rechtsmittel

    Daraus ergibt sich, dass ein wesentliches Merkmal des willkürlichen Handelns darin besteht, dass es ausserhalb jeder Ermessensbetätigung liegt, wenn also die Verwaltungsbehörde nicht von einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch machen will, sondern feststellbar aus Beweggründen handelt, die mit dem Aufgabenkreis, der der Verwaltungsbehörde übertragen ist, in keinen irgendwie möglichen Zusammenhang stehen, so dass die Handlung gewissermassen nur in die Form einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme gekleidet ist (RGZ 158, 257 [262]), der Sache nach aber eine Betätigung öffentlicher Gewalt und deshalb offenbare Willkür vorliegt (Naumann, DV 1948, 42).
  • BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61

    Rechtsstreit über die Auflösung eines mit der Leitung der Abteilung Ortsnamenbuch …

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war für solche Klagen der Rechtsweg ausgeschlossen, da den Gerichten auf Grund des Prinzips der sogenannten Gewaltenteilung die Befugnis abgesprochen wurde, auf die staatliche Verwaltung und die verwaltende Tätigkeit öffentlicher Amtsträger im Bereich des öffentlichen Rechts einzuwirken, soweit nicht durch besondere Gesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet war (RGZ 150, 140 [143]; 158, 257, 162, 181 [191]; 169, 353 [356]; JW 1938, 113; DR 1940, 78).
  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 30/52

    Nutzungsrecht an Straßenbäumen

    Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß eine Ermächtigung zu seinem Erlaß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Gesetz zu finden ist (vgl auch RGZ 130, 292; 158, 257; 162, 181 [191]).
  • BGH, 23.06.1960 - VII ZR 119/59

    Rechtsmittel

    Wirtschaftsgruppen dieser Art haben die Rechtsprechung und das Schrifttum weitgehend nach den Grundsätzen behandelt, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts galten (vgl. u.a. RGZ 158, 257, 262 ff und die Anm. von Krause hierzu in ZAkDR 1939, 61;… Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. 1 S. 246; Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts S. 62 f).
  • BGH, 13.03.1952 - IV ZR 130/51

    Rechtsmittel

    Ist aber die Befugnis der Beklagten zum Erlaß von Hoheitsakten dieses Inhalts überhaupt gegeben, so bleibt den ordentlichen Gerichten die Nachprüfung, ob der einzelne Akt etwa an Mängeln leidet, versagt, es sei denn, daß sich aus anderen Gründenseine Fehlerhaftigkeit jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängt, daß er unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens entspricht (RGZ 158, 257 [262]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht