Rechtsprechung
| RG, 19.11.1938 - VI 127/38 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 388
Wird zitiert von ... (2)
- AG Köln, 12.10.1984 - 226 C 356/84
Vom Pferd getroten
Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand "in seiner Wirtschaft" hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388). - BGH, 24.01.1992 - V ZR 274/90
Bienenanflug
Dieser vom Senat für § 823 BGB ausgesprochene Rechtssatz (BGHZ 90, 255, 258 m. w. N.) muss ebenso für die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB gelten, weil die Rechtswidrigkeit im Bereich der unerlaubten Handlungen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann (a. A. RGZ 141, 406, 407; incidenter wohl auch RGZ 158, 388 ff; Figge, RdL 1954, 172, 174).
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