Rechtsprechung
| RG, 13.05.1938 - III 167/37 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 83
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75
Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67
Rechtsweg für Klage gegen behördliches Hausverbot
In dieser Eigenschaft kann er sich auf dem Boden des Zivilrechts bewegen, und zwar grundsätzlich auch zur Erreichung öffentlicher Zwecke (BVerwGE 5, 325; 7, 264 [BVerwG 17.10.1958 - VII C 183/57]; 19, 308 [BVerwG 13.10.1964 - III C 115/62][312]; BGHZ 9, 145 [147]; BGH DVBl. 68, 148; RGZ 158, 83 [89]). - BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Von dieser Grundlage aus hat bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 273 [276 ff] dargelegt, dass die Paketbeförderung durch die Post hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. die ähnlichen Ausführungen wegen der Beförderung von Briefen in RGZ 158, 83 [92 ff]).Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts, das für die Beförderung von Briefen die gleichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 158, 83 [93]).
Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]).
Das hat das Reichsgericht schon in RGZ 158, 83 [94] näher begründet.
Dass für Fälle, in denen anders als hier der Beamte im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, hat das Reichsgericht bereits in RGZ 139, 149 [153/155] ausgeführt; es hat darauf in RGZ 158, 83 [94/95] nochmals hingewiesen.
- OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05
Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner …
§ 839 Abs. 1 BGB umschließt damit alle unerlaubten Handlungen im Sinne von § 823 Absatz 1 und 2 BGB mit der Folge, dass ein Beamter, der in Ausübung öffentlicher Gewalt bei Vornahme eines Amtsgeschäftes eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB gegenüber einem Dritten begeht, damit gleichzeitig eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Pflicht verletzt (BGHZ 16, 111; BGHZ 69, 128; RGZ 154, 117; 158, 83) . - BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Diesen Gedanken hat das Reichsgericht in anderem Zusammenhang wiederholt anerkannt (vgl. RGZ 156, 220 [229 f]; 158, 83 [91]). - BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63
Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Karlsruhe, 26.07.2005 - 2 O 60/03
Amtshaftung: Beihilfe zum Betrug durch Außenprüfer des Finanzamtes; …
Rn. 705 Jeder Beamte darf die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen Mittel nur in den durch das Amt gezogenen Grenzen gebrauchen; ihm obliegt kraft seines Amtes die Fürsorgepflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen <RGZ 158, 83, 94>. - BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54
Personenbeförderung der Bundespost
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52
Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik
Es hat bei der Post, mindestens hinsichtlich des Brief- und Postscheckverkehrs, die hoheitsrechtliche Natur des Unternehmens bejaht (RGZ 158, 83; 161, 174), während es die Personenbeförderung bei der Bahn noch als dem bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis angehörend betrachtet (RGZ 161, 341; 162, 364; 169, 379). - BGH, 10.03.1952 - III ZR 199/51
Rechtsmittel
Diese Auffassung ist auch bereits vom Reichsgericht vertreten worden (RGZ 158, 83 und 164, 272).Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat bei der Ausübung, öffentlicher Gewalt die amtliche Fürsorgepflicht, sich jeden Eingriffs in die bürgerlichen Rechte Dritter, auch anderer Verkehrsteilnehmer, zu enthalten (RGZ 158 S. 83 ff; 164 S. 276; RGJW 1936 S. 2396 12 ).
- BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzlichkeit der Bedeutung …
- BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54
Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
- BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
Fehlerhafte Zustellung durch die Post
- LG Karlsruhe, 25.01.2005 - 2 O 2/04
Amtshaftung: Amtshaftungsanspruch wegen Pflichtverletzungen der Finanzverwaltung …
- BGH, 04.03.1982 - III ZR 150/80
Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten …
- BGH, 17.12.1952 - II ZR 38/52
Rechtsmittel
- BGH, 14.07.1966 - III ZR 180/65
Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Feststellung eines …
- BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52
Verzögerte Telegrammzustellung
- BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61
- BGH, 06.02.1953 - I ZR 80/52
Steckengebliebene Postschecküberweisung
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