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Rechtsprechung
   RG, 13.05.1938 - III 167/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,624
RG, 13.05.1938 - III 167/37 (https://dejure.org/1938,624)
RG, Entscheidung vom 13.05.1938 - III 167/37 (https://dejure.org/1938,624)
RG, Entscheidung vom 13. Mai 1938 - III 167/37 (https://dejure.org/1938,624)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 83
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter …

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  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Rechtsweg für Klage gegen behördliches Hausverbot

    In dieser Eigenschaft kann er sich auf dem Boden des Zivilrechts bewegen, und zwar grundsätzlich auch zur Erreichung öffentlicher Zwecke (BVerwGE 5, 325; 7, 264 [BVerwG 17.10.1958 - VII C 183/57]; 19, 308 [BVerwG 13.10.1964 - III C 115/62][312]; BGHZ 9, 145 [147]; BGH DVBl. 68, 148; RGZ 158, 83 [89]).
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Von dieser Grundlage aus hat bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 273 [276 ff] dargelegt, dass die Paketbeförderung durch die Post hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. die ähnlichen Ausführungen wegen der Beförderung von Briefen in RGZ 158, 83 [92 ff]).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts, das für die Beförderung von Briefen die gleichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 158, 83 [93]).

    Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]).

    Das hat das Reichsgericht schon in RGZ 158, 83 [94] näher begründet.

    Dass für Fälle, in denen anders als hier der Beamte im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, hat das Reichsgericht bereits in RGZ 139, 149 [153/155] ausgeführt; es hat darauf in RGZ 158, 83 [94/95] nochmals hingewiesen.

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