Rechtsprechung
| RG, 12.01.1939 - IV 211/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 159, 115
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.09.1958 - IV ZR 73/58
Rechtsmittel
Nach § 51 Abs. 2 EheG wären auch diejenigen schuldhaften und ehezerrüttenden, wenn auch für sich nicht notwendig schweren Eheverfehlungen der Beklagten einzubeziehen gewesen, auf die wegen des Ablaufs der Fristen des § 50 EheG ein selbständiges Scheidungsbegehren nicht mehr hätte gestützt werden können (RGZ 159, 115, 120; 164, 152, 153; BGHZ 12, 111, 114) [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53]. - BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
Rechtsmittel
Erforderlich ist dann aber, wie schon das Reichsgericht (RGZ 159, 115, 119; 163, 277, 279) ausgesprochen hat - und dem schließt sich auch der erkennende Senat an -, daß eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute vorliegt. - BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
Rechtsmittel
Die Tatsache allein, daß die Parteien in der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt voneinander geschlafen haben, reicht dazu nicht aus, da ein Getrenntschlafen noch nicht zu einer vollkommenen tatsächlichen Trennung der Eheleute führen muß (vgl. RGZ 159, 115 f [119]), die Beklagte vielmehr auch trotz des Getrenntschlafens nach einer aus Kriegsgründen bedingten vorübergehenden Abwesenheit aus Hamburg den gemeinsamen Haushalt versorgt hat.
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