Rechtsprechung
| RG, 06.02.1939 - IV 220/38 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 159, 186
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind zwar materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen der Parteien über die Zurücknahme von Rechtsmitteln zulässig und auch bei formlos zustande gekommenem Vertrag wirksam (RGZ 102, 217, 221; 123, 84, 86; 159, 186, 189; BGHZ 2, 112, 114; 28, 45, 48; BGH, Beschluß vom 11. November 1960 - V ZR 47/55 = NJW 1961, 460; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 = NJW 1984, 805). - BGH, 13.02.1989 - II ZR 110/88
Zulässigkeit einer Revision bei vertraglicher Verpflichtung zur Rücknahme des …
Hält sie sich nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner dies im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorausgegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich prozessual niemand in Widerspruch setzen (vgl. RGZ 102, 217; 123, 84; 159, 186; BGHZ 28, 45, 48 ff.; BGH, Beschl. v. 11. November 1960 - V ZB 47/55, NJW 1961, 460; Beschl. v. 18. Dezember 1963 - IV ZB 263/63, NJW 1964, 549, 550;… Urt. v. 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66, NJW 1968, 794 f.;… Urt. v. 27. September 1984 - IX ZR 53/83, NJW 1985, 189 [BGH 27.09.1984 - IX ZR 53/83] , insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt). - BGH, 18.12.1963 - IV ZR 263/63
Revision in Ehesachen
Der Beklagte kann allein, wenn der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider den Rechtsstreit weiter betreibt, dem die Einrede der Arglist entgegensetzen (RGZ 102, 217; 159, 186).Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Reichsgericht RGZ 159, 186 entschiedenen.
Sie gehört zu den außerprozessualen Erklärungen, die in der Revisionsinstanz als neue Tatsachen unbeachtet bleiben müssen (Wieczorek, ZPO § 561 B I a; RGZ 159, 186).
- BGH, 18.12.1963 - IV ZB 263/63
Rechtsmittel
Der Beklagte kann allein, wenn der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider den Rechtsstreit weiter betreibt, dem die Einrede der Arglist entgegensetzen (RGZ 102, 217; 159, 186).Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Reichsgericht RGZ 159, 186 entschiedenen.
Sie gehört zu den außerprozessualen Erklärungen, die in der Revisionsinstanz als neue Tatsachen unbeachtet bleiben müssen (Wieczorek, ZPO § 561 B I a; RGZ 159, 186).
- BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77
Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich - …
b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag (…"pactum de non petendo", vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe];… Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [s. 55];… Altbof, aaO, S. 293;… Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303])oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen darstellen (…vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c;… Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190];… Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 1 2 [S. 713]; Stein- Jonas- Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19Aufl., § 271 Anm. 13)" Der Verzicht muß jedoch - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 681/76 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat - in jedem Palle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Portbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durch führen. - BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, obwohl sie teil weise bekämpft wird (ua« Wieczorek, ZPO § 271 B V), hat das Gericht einen außergerichtlichen Vergleich als bindend zu beachten, in dem der Kläger sich zur Klagerticknahme verpflichtet (RGZ 102, 217; 159, 186, 189).
- BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82
Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer …
Hält sie sich nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner das im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich auch prozessual niemand in Widerspruch setzen (vgl. dazu RGZ 102, 217; 123, 84; 159, 186; BGHZ 28, 45, 48 ff., BGH NJW 1961, 460; 1964, 549; 1968, 794). - BGH, 10.03.1956 - IV ZR 336/55
Scheidungsprozeß aus Breslau
Während aber eine Verpflichtung der letztgenannten Art derjenigen Prozeßpartei, die sie übernommen hat und trotzdem den Rechtsstreit weiterführen will, von dem Gegner entgegengehalten werden kann mit der Folge, daß die Fortsetzung des Prozesses unzulässig wird (RGZ 102, 217 [223]; 123, 84 [85]; 159, 186 [190]; RG JW 1937, 1062 [1063]; RG Warn 1929 Nr. 94; OLG Koblenz HEZ 1, 315), ist der Berechtigte nicht in der Lage, die vertragswidrige, aber nach den Vorschriften des Prozeßrechts zulässige Rücknahme des Rechtsmittels seitens der anderen Partei ungeschehen zu machen. - OLG Düsseldorf, 19.01.2012 - 2 U 114/10
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Kartuschenkolben, da eine von …
Hat sich in einem solchen Vergleich der Kläger aber verpflichtet, die Klage zurückzunehmen, ist die dennoch aufrecht erhaltene Klage, wenn eine entsprechende Abrede vor Gericht geltend gemacht wird, trotz deren nur schuldrechtlicher Wirkung als unzulässig abzuweisen; der Beklagte kann dem in solchen Fällen, wenn der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider den Rechtsstreit weiter betreibt, die Einrede der Arglist entgegen setzen (RGZ 102, 217; 159, 186; BGH NJW 1964, 549, 550;… Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rdnr. 3;… Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 269 Rdnr. 2). - BGH, 16.05.1979 - IV ZR 56/78
Beweiswürdigung bei Feststellung der Abstammung
Wird der Prozeß dessen ungeachtet fortgesetzt, so kann die beklagte Partei aus dem Klagerücknahmeversprechen eine Einwendung gegen das Klagebegehren herleiten (RGZ 102, 217; 159, 186; Barz, Das Klagerücknahmeversprechen, 15. Heft der Beiträge zum Zivilprozeßrecht). - OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 121/10
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Kartuschenkolben, da die …
- BSG, 21.02.1962 - 4 RJ 315/61
- BGH, 18.03.1953 - VI ZR 15/52
- BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 86/57
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