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Rechtsprechung
   RG, 16.12.1938 - VII 160/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,544
RG, 16.12.1938 - VII 160/38 (https://dejure.org/1938,544)
RG, Entscheidung vom 16.12.1938 - VII 160/38 (https://dejure.org/1938,544)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1938 - VII 160/38 (https://dejure.org/1938,544)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 159, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54
    Der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung kann einschränkend auszulegen sein, wenn sich die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv ausserhalb des Vorgestellten liegt sowie subjektiv unvorhersehbar gewesen ist und wenn anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden (Bestätigung von RGZ 131, 278; 159, 264).

    Daß von der dargelegten Rechtsauffassung aus das Berufungsgericht an die Frage nach Sinn und Tragweite der Abfindungsvereinbarung herangetreten ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden Seine Ausführungen zur Auslegung eines Abfindungsvergleichs stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]), an denen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1954 (VersR 1954, 405) ausgesprochen hat, festzuhalten ist.

    Wie das Reichsgericht in Fällen, bei denen ähnlich weitgehende Vergleichsformulierungen eine Rolle, spielten, ausgesprochen hat, ist aus vordrucksmäßigen Erklärungen, die für Vergleiche aller Art ohne Rücksicht auf die Eigenart des einzelnen Falles benutzt werden, nicht notwendig zu schließen, daß die Vertragsparteien über die Vorstellungen hinaus, die sie sich von dem eingetretenen Schaden und seiner künftigen Gestaltung gemacht haben, Vorsorge haben treffen wollen; erst in Verbindung mit der wirklichen Sachlage lasse sich ermessen, welches der vertragliche Wille der Parteien unter Beachtung redlichen Verkehrs gewesen sei (RGZ 131, 278 [284]; 159, 264 [266]).

  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).

    Für eine solche einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs ist jedoch, wie ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannt ist, kein Raum, wenn die Parteien über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (vgl. u.a. RGZ 159, 264 [266] und BGH Urteil vom 16. Juni 1954 a.a.O.).

  • BGH, 16.06.1954 - VI ZR 100/53

    Rechtsmittel

    Für die Anwendung dieser Grundsätze ist allerdings dann kein Raum, wenn die Parteien erkennbar über die bei Vergleichsabschluss bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus haben Vorsorge treffen wollen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]).
  • BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54

    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der …

    Nach dieser Rechtsprechung kann die Wirkung eines solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen beschränkt werden, nämlich nur dann, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405; 1955, 404).
  • BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 71/65

    Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs - Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen …

    Rechtlich zutreffend ist auch die Folgerung, daß der Kläger danach weitergehende Ansprüche aus dem Schadensereignis nur dann geltend machen kann, wenn beide Parteien bei Vertragsschluß von einem begrenzten Schadenskreis ausgegangen sind, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten Schadenskreises liegt und subjektiv nicht voraussehbar war, und wenn endlich anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehre den Vergleich nicht geschlossen hätten (BGH LM BGB § 779 Nr. 8 im Anschluß an RGZ 131, 278; 159, 264).
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