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Rechtsprechung
   RG, 13.02.1939 - IV 229/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,671
RG, 13.02.1939 - IV 229/38 (https://dejure.org/1939,671)
RG, Entscheidung vom 13.02.1939 - IV 229/38 (https://dejure.org/1939,671)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1939 - IV 229/38 (https://dejure.org/1939,671)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 159, 305
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Während das Reichsgericht das Widerspruchsrecht des nichtschuldigen Ehegatten verhältnismäßig eng auslegte, weil es nicht Sinn des Gesetzes sei, "einen schuldigen Ehegatten durch Festhalten an einer Scheinehe zu strafen" (RGZ 159, 305 [310] und allein um der schweren Schuld dieses Ehegatten willen eine zerstörte Ehe in Rechtsbande zu erhalten (RGZ 168, 38f.), entwickelte der Bundesgerichtshof eine von Verschuldensgesichtspunkten geprägte Rechtsprechung.
  • BGH, 27.02.1963 - IV ZR 198/62

    Heimtrennungsklage. Zerrüttung durch nicht zuzurechnende Ehewidrigkeit des …

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  • BGH, 11.07.1952 - V ZR 26/51

    Rechtsmittel

    Das Oberlandesgericht hält, entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1952 - V ZR 54/51 - (NJW 1952, 1698 = DNotz 1952, 216) beigetreten ist, eine unentgeltliche Verfügung für gegeben, wenn der Vorerbe für das, was er aus der Erbschaft abgibt, kein oder kein volles Entgelt erhält und entweder weiß, daß dem Opfer aus der Erbschaftsmasse keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft einem Nacherben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (RGZ 81, 364; 105, 248; 125, 242 [244]; 159, 305, 385 [289]).
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