Rechtsprechung
| RG, 21.02.1939 - VII 129/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 160, 1
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.11.1960 - VIII ZR 29/60
Rechtsmittel
Denn bei einer nur erfüllungshalber erfolgten Abtretung ist sogar eine Verpflichtung des Zessionars anzunehmen, die Forderung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einzuziehen (RGZ 59, 79, 81; 160, 1).Er ist im Gegenteil verpflichtet, für die Erhaltung und sorgfältige Verwertung der Forderung Sorge zu tragen (RGZ 53, 416; 59, 190; 65, 79, 81; 114, 347; 160, 1;… Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 364 Anm. 4;… Palandt BGB 19. Aufl. § 364 Anm. 4 a).
- BGH, 28.05.1969 - IV ZR 788/68
Beurteilung des Innenverhältnisses eines Vertragsverhältnisses als Maklervertrag …
Denn durch die Abtretung erfüllungshalber wird das zwischen dem Zedenten und dem Zessionar bestehende Schuldverhältnis dahin geändert, daß der Zessionar verpflichtet ist, zunächst aus der abgetretenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu suchen; er muß die abgetretene Forderung notfalls auch im Wege der Klage geltend machen (RGZ 65, 79, 81; 114, 347, 348; 160, 1; RG WarnRspr 1913 Nr. 136; RG HRR 1928 Nr. 278). - OLG Schleswig, 16.11.2001 - 1 U 203/00
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Hamburg, 18.09.2020 - 328 O 468/14
Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch des Käufers bei Beschädigung durch …
Im Rahmen des § 364 Abs. 1 BGB war der Kläger auch grundsätzlich dazu befugt, mit dem Gebäudeversicherer einen Vergleich abzuschließen (Grüneberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 364 Rn. 7, Reichsgericht RGZ 160, 1). - BGH, 29.01.1954 - V ZR 13/53
Rechtsmittel
Es ist dies ein Rechtsverhältnis besonderer Art. (RGZ 160, 1), das den Zessionar verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen und sich aus ihr zu befriedigen, um dadurch das ursprüngliche Schuldverhältnis zu beseitigen, das mit dem Eingang der abgetretenen Forderung, soweit diese reicht, ohne weiteres erlischt (RGZ 65, 79 [81]).
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